AGB Auftragnehmer

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen für Auf­trag­neh­mer (Pro­jekt­mit­ar­bei­ter, Free­lan­cer, Frei­schaf­fen­de) von LE Mar­ke­ting:

 

Die Inan­spruch­nah­me einer Zusam­men­ar­beit mit dem Unter­neh­men LE Mar­ke­ting der LE Mar­ke­ting GbR, Chris­toph­stras­se 21, 88662 Über­lin­gen, erfolgt auf Grund­la­ge der nach­fol­gen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen und aus­schließ­lich zur Ver­wen­dung im Geschäfts­ver­kehr gegen­über Auf­trag­neh­mer wie ande­re Unter­neh­men, Pro­jekt­mit­ar­bei­ter, Free­lan­cer oder Frei­schaf­fen­de.

 

 

  • 1 Gel­tung

 

(1) Lie­fe­run­gen, Leis­tun­gen und Ange­bo­te erfol­gen aus­schließ­lich auf Grund­la­ge die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen. Die­se sind Bestand­teil aller Ver­trä­ge, die LE Mar­ke­ting mit Auf­trag­neh­mern und Geschäfts­part­nern (nach­fol­gend ins­ge­samt als „Ver­trags­part­ner bezeich­net) schließt. Der Ver­trags­part­ner von LE Mar­ke­ting erklärt sich mit den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen von LE Mar­ke­ting ein­ver­stan­den, sobald er Geschäf­te mit LE Mar­ke­ting ein­geht.

 

(2) Geschäfts­be­din­gun­gen des Ver­trags­part­ners fin­den kei­ne Anwen­dung, auch wenn LE Mar­ke­ting ihrer Gel­tung im Ein­zel­fall nicht geson­dert wider­spricht. Selbst wenn LE Mar­ke­ting auf ein Schrei­ben Bezug nimmt, das Geschäfts­be­din­gun­gen des Ver­trags­part­ners oder eines Drit­ten ent­hält oder auf sol­che ver­weist, liegt dar­in kein Ein­ver­ständ­nis mit Gel­tung jener Geschäfts­be­din­gun­gen. Abwei­chen­de Geschäfts­be­din­gun­gen müs­sen geson­dert schrift­lich ver­ein­bart wer­den.

 

(3) Die nach­fol­gen­den Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten auch für alle künf­ti­gen Leis­tun­gen, auch wenn die­se nicht noch­mals aus­drück­lich ver­ein­bart wer­den.

 

 

  • 2 Ange­bot und Ver­trags­ab­schluss

 

(1) Alle Ange­bo­te sind ver­bind­lich, sofern sie nicht aus­drück­lich als unver­bind­lich gekenn­zeich­net sind. Der Ver­trag kommt spä­tes­tens durch münd­li­che Bestä­ti­gung bei­der Par­tei­en zustan­de.

 

(2) Anga­ben von LE Mar­ke­ting zum Gegen­stand der Leis­tung (z.B. Gebrauchs­wer­te, tech­ni­sche Daten) sowie Dar­stel­lun­gen des­sel­ben (z.B. Model­le und Abbil­dun­gen) sind nur annä­hernd maß­geb­lich, soweit nicht die Ver­wend­bar­keit zum ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Zweck eine genaue Über­ein­stim­mung vor­aus­setzt. Sie sind kei­ne garan­tier­ten Beschaf­fen­heits­merk­ma­le, son­dern Beschrei­bun­gen oder Kenn­zeich­nun­gen der Leis­tung.

 

(3) LE Mar­ke­ting behält sich das Eigen­tum und Urhe­ber­recht an allen von ihm dem Ver­trags­part­ner zur Ver­fü­gung gestell­ten Zeich­nun­gen, Abbil­dun­gen, Berech­nun­gen, Model­len, Werk­zeu­gen, Doku­men­te End­pro­duk­te wie Foto- und Film­ma­te­ri­al und ande­ren Unter­la­gen und Hilfs­mit­teln vor. Der Ver­trags­part­ner darf die­se Gegen­stän­de ohne aus­drück­li­che Zustim­mung von LE Mar­ke­ting weder als sol­che noch inhalt­lich Drit­ten zugäng­lich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Drit­te nut­zen oder ver­viel­fäl­ti­gen. Der Ver­trags­part­ner hat auf Ver­lan­gen von LE Mar­ke­ting die­se Gegen­stän­de voll­stän­dig an die­se zurück­zu­ge­ben und even­tu­ell gefer­tig­te Kopien zu ver­nich­ten, wenn sie von ihm im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gang nicht mehr benö­tigt wer­den oder wenn Ver­hand­lun­gen nicht zum Abschluss eines Ver­tra­ges füh­ren.

 

(4) Ver­trags­spra­che ist aus­schließ­lich Deutsch. Son­der­fäl­le bedür­fen eines hier­für vor­ge­se­he­nen Rah­men­ver­trag.

 

 

  • 3 Zah­lungs­be­stim­mun­gen, Preis

 

(1) Der ver­ein­bar­te Preis laut Ange­bot (schrift­lich sowie münd­lich) umfasst sämt­li­che Leis­tun­gen des Ver­trags­part­ners ein­schließ­lich mög­li­cher Tests, Ver­su­che und Ent­wür­fe. Die­ser Preis ist ein unver­än­der­li­cher Fest­preis, wel­cher kei­ner Anpas­sung aus jed­we­den Grün­den, wie z.B. gestie­ge­nen Kos­ten, unter­liegt (nach­ste­hend “Gesamt­preis”). Soweit nicht ander­wei­tig im Ver­trag gere­gelt, ent­hält der Gesamt­preis alle der­zei­ti­gen und zukünf­ti­gen Steu­ern, Abga­ben und Zöl­le mit Aus­nah­me der Umsatz­steu­er. Inso­fern stellt der Ver­trags­part­ner LE Mar­ke­ting von etwa­igen Ver­bind­lich­kei­ten frei.

 

(2) Jede Zah­lung an den Ver­trags­part­ner erfolgt 20 (Zwan­zig) Tage nach Erhalt der Rech­nung des Auf­trag­neh­mers und erfolg­rei­cher Erfül­lung der ver­ein­bar­ten Leis­tung. Eine Rech­nung kann erst gestellt wer­den, wenn die Leis­tung voll­stän­dig abge­nom­men wur­de.

 

(3) Aus­la­gen für Fremd­leis­tun­gen, Lizenz­ge­büh­ren, Rei­se­kos­ten (Über­nach­tung, Spe­sen, Fahrt) etc. kön­nen nur gegen Nach­weis und wenn die­se im Ange­bot berück­sich­tigt, wur­den gemäß den tat­säch­li­chen Aus­ga­ben (ggf. zzgl. Fremdwährungsgebühren) grund­sätz­lich gegen Nach­weis und nur Hier­von abwei­chend wird der Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand nach den vom Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um jähr­lich her­aus­ge­ge­be­nen Lis­ten, berech­net. Die Fahrt­kos­ten und Rei­se­zei­ten wer­den ent­we­der mit 0,50 Euro/Kilometer abge­rech­net

 

(4) Mehr­auf­wand für Leis­tun­gen nach Auf­trags­er­tei­lung wird nur außer­halb des Tole­ranz­be­rei­ches ver­gü­tet.

 

(5) Die Auf­rech­nung mit Gegenansprüchen von LE Mar­ke­ting oder die Zurück­be­hal­tung von Zah­lun­gen wegen sol­cher Ansprü­che ist nur zuläs­sig, soweit die Gegenansprüche unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind.

 

 

  • 4 Abnah­me & Män­gel­rech­te

 

(1) In Aus­sicht gestell­te Fris­ten und Ter­mi­ne für die Fer­tig­stel­lung von Leis­tun­gen des gel­ten stets nur annä­hernd, es sei denn, dass aus­drück­lich eine fes­te Frist oder ein fes­ter Ter­min zuge­sagt oder ver­ein­bart ist.

 

(2) Ter­mi­ne zur Leis­tungs­er­brin­gung kön­nen im Übri­gen auf Sei­ten von LE Mar­ke­ting nur durch die Pro­jekt­ma­na­ger von LE Mar­ke­ting oder die Geschäfts­füh­rung ver­ein­bart wer­den.

 

(3) Hat der Ver­trags­part­ner die ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen voll­stän­dig erbracht, stellt der Ver­trags­part­ner die­se LE Mar­ke­ting zum ver­ein­bar­ten Ter­min zur Über­prü­fung und Abnah­me zur Ver­fü­gung.

 

(4) LE Mar­ke­ting ver­pflich­tet sich hier­mit die Leis­tung des Ver­trags­part­ners unver­züg­lich nach Über­sen­dung sorg­fäl­tig zu über­prü­fen.

 

(5) LE Mar­ke­ting ist ver­pflich­tet, dem Ver­trags­part­ner nach­prüf­ba­re Unter­la­gen über Art und Auf­tre­ten von Män­geln zur Ver­fü­gung zu stel­len und bei der Ein­gren­zung von Feh­lern mit­zu­wir­ken.

 

(6) LE Mar­ke­ting ist dazu berech­tigt bis zu 8 kos­ten­lo­sen Kor­rek­tur­schlei­fen pro bestell­te Dienst­leis­tung bezie­hungs­wei­se pro Pro­jekt zu erhal­ten. Wei­te­re Kor­rek­tur­schlei­fen dür­fen vom Ver­trags­part­ner abge­rech­net wer­den, wenn der Ver­gü­tung im Vor­aus zuge­stimmt wur­de. Erst nach Durch­lauf aller gewünsch­ten Kor­rek­tur­schlei­fen ist eine Abnah­me mög­lich.

 

(7) Fest­ge­stell­te, nicht wesent­li­che Abwei­chun­gen von den ver­trag­lich oder im Ange­bot fest­ge­leg­ten Anfor­de­run­gen berech­tig­ten LE Mar­ke­ting zur Ver­wei­ge­rung der Abnah­me. Die­se nicht wesent­li­chen Abwei­chun­gen wer­den schrift­li­chen als Män­gel oder „Ände­rungs­wün­sche“ fest­ge­hal­ten und sind vom Ver­trags­part­ner anschlie­ßend anzu­pas­sen.

 

(8) Teil­ab­nah­men fin­den nur statt, wenn sie aus­drück­lich ver­ein­bart sind. Die Erklä­rung der Gesamt­ab­nah­me, in der das ver­trags­ge­mä­ße Zusam­men­wir­ken der Ein­zel­tei­le fest­ge­stellt wird, bleibt jedoch erfor­der­lich.

 

(9) Eine still­schwei­gen­de Abnah­me wird durch das Set­zen von Fris­ten durch den Ver­trags­part­ner hier­mit aus­ge­schlos­sen. Jede Abnah­me muss schrift­lich erfol­gen und ist in ande­ren Rah­men nich­tig.

 

(10) Falls das Aus­bes­sern von Feh­lern gemäß der AGB für Auf­trag­neh­mer von LE Mar­ke­ting § 4 Abs. 6 fehl­schlägt, kann LE Mar­ke­ting schrift­lich eine wei­te­re ange­mes­se­ne Nach­frist set­zen. Schlägt auch die­se fehl oder ist eine Nach­bes­se­rung für den Ver­trags­part­ner unzu­mut­bar, ist LE Mar­ke­ting jeweils nach Maß­ga­be des anwend­ba­ren Rechts berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten oder den Preis zu min­dern oder Ersatz sei­ner ver­geb­li­chen Auf­wen­dun­gen zu ver­lan­gen. Die gesetz­li­chen Fäl­le der Ent­behr­lich­keit der Frist­set­zung blei­ben unbe­rührt. Die Anwen­dung der §§ 478, 479 BGB (Rück­griffs­an­spruch des Unter­neh­mers) bleibt unbe­rührt.

 

 

  • 5 Haf­tung

5.1 All­ge­mei­nes

 

(1) Für eine Haf­tung der LE Mar­ke­ting auf Scha­dens­er­satz gel­ten unbe­scha­det der sons­ti­gen gesetz­li­chen Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen die fol­gen­den Haf­tungs­aus­schlüs­se und ‑begren­zun­gen.

 

(2) LE Mar­ke­ting haf­tet für Schä­den beschränkt:

  1. a) Soweit die­se auf gro­be Fahr­läs­sig­keit oder Vor­satz zurück­zu­füh­ren sind,
  2. b) Wenn LE Mar­ke­ting eine schrift­li­che Garan­tie für die Beschaf­fen­heit der Ware oder der Dienst­leis­tung über­nom­men hat,
  3. c) Für Schä­den, die nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz zu erset­zen sind,

 

(3) Die Haf­tung für ein­fa­che und gro­be Fahr­läs­sig­keit sowie für die Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten ist zudem auf den vor­her­seh­ba­ren und ver­trags­ty­pi­schen Scha­den begrenzt, mit des­sen Ent­ste­hung der Ver­trags­part­ner bei Ver­trags­schluss auf­grund der ihr zu die­sem Zeit­punkt bekann­ten Umstän­den rech­nen muss­te und soweit nicht zugleich ein ande­rer der in Abs. 2 lit. b) bis c) auf­ge­führ­ten Aus­nah­me­fäl­le vor­liegt.

 

(4) Der Ver­trags­part­ner stimmt durch schrift­li­che oder auch münd­li­che Auf­trags­er­tei­lung bzw. Ange­bots­be­stä­ti­gung zu, dass die Haf­tungs­sum­me von LE Mar­ke­ting die Ver­trags- oder Ange­bots­sum­me nie­mals über­schrei­ten kann.

 

(5) Im Übri­gen haf­tet LE Mar­ke­ting nur dann, wenn die­se die Nicht­ein­hal­tung des Ver­tra­ges zu ver­tre­ten haben. LE Mar­ke­ting haf­tet damit ins­be­son­de­re nicht für:

  1. a) Aus­fäl­le jeg­li­cher Art, die von LE Mar­ke­ting nicht zu ver­tre­ten sind, ins­be­son­de­re exter­ne DNS- und Rou­tings-Pro­ble­me, Angrif­fe auf die Netz- und Mai­lin­fra­struk­tur von LE Mar­ke­ting oder dem Hos­tin­g­an­bie­ter von LE Mar­ke­ting oder dem Kun­den bzw. sein fer­tig­zu­stel­len­des Pro­dukt und Aus­fäl­le von Tei­len des Inter­nets außer­halb der Kon­trol­le von LE Mar­ke­ting.
  2. b) Aus­fäl­le oder ander­wei­ti­ge Pro­ble­me, die vom Kun­den von LE Mar­ke­ting ver­schul­det wur­den.
  3. c) Aus­fäl­le, die dar­auf beru­hen, dass kun­den­ei­ge­ne Hard- oder Soft­ware unsach­ge­mäß benutzt oder repa­riert wur­de, oder Sys­te­me nicht den Richt­li­ni­en des Her­stel­lers oder der der­zeit übli­chen Richt­li­ni­en und Gesetz­te gemäß instal­liert, betrie­ben oder gepflegt wur­den oder Aus­fäl­le, ver­ur­sacht durch ein-/ aus­ge­hen­de Hacker­an­grif­fe wegen feh­ler­haf­ter oder unzu­rei­chen­der War­tung der kun­den­ei­ge­nen Hard- und Soft­ware.

 

(6) Für den Ver­lust von Daten haf­tet LE Mar­ke­ting inso­weit nicht, als der Scha­den dar­auf beruht, dass es der Kun­de von LE Mar­ke­ting unter­las­sen hat, Daten­si­che­run­gen durch­zu­füh­ren und dadurch sicher­zu­stel­len, dass ver­lo­ren gegan­ge­ne Daten mit ver­tret­ba­rem Auf­wand wie­der­her­ge­stellt wer­den kön­nen.

 

(7) Die verschuldensunabhängige Haf­tung von LE Mar­ke­ting nach § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB für bereits zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses vor­han­de­ne Män­gel wird aus­ge­schlos­sen. LE Mar­ke­ting haf­tet nicht für man­geln­den wirt­schaft­li­chen Erfolg des Ver­trags­part­ners. Auch nicht, wenn die­ser auf Dienst­leis­tun­gen von LE Mar­ke­ting zurück­zu­füh­ren ist.

 

(8) Vor­ste­hen­de Haf­tungs­aus­schlüs­se und ‑begren­zun­gen gel­ten auch zuguns­ten der Mit­ar­bei­ter, Erfül­lungs­ge­hil­fen und sons­ti­ger Drit­ter, deren sich LE Mar­ke­ting zur Vertragserfüllung bedient.

 

(9) Die vor­ste­hen­den Rege­lun­gen gel­ten für alle Scha­den­er­satz­an­sprü­che (ins­be­son­de­re für Scha­dens­er­satz neben der Leis­tung und Scha­den­er­satz statt der Leis­tung), und zwar gleich aus wel­chem Rechts­grund, ins­be­son­de­re wegen Män­geln, der Ver­let­zung von Pflich­ten aus dem Schuld­ver­hält­nis oder aus uner­laub­ter Hand­lung. Sie gel­ten auch für den Anspruch auf Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen.

 

(10) Eine Ände­rung der Beweis­last zum Nach­teil des Ver­trags­part­ners ist mit den vor­ste­hen­den Rege­lun­gen nicht ver­bun­den.

 

 

5.2 Haf­tung wegen Ver­zug

 

Außer­halb in den Fäl­len der Ziff. 6.1 wird die Haf­tung der LE Mar­ke­ting wegen Ver­zugs für den Scha­dens­er­satz neben der Leis­tung auf ins­ge­samt 10 % und für den Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung (ein­schließ­lich des Ersat­zes ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen) auf ins­ge­samt 10 % des Wer­tes der Leis­tung begrenzt. Wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che des Ver­trags­part­ners sind – auch nach Ablauf durch den Ver­trags­part­ner etwa gesetz­ten Frist zur Leis­tung – aus­ge­schlos­sen. Das Recht des Ver­trags­part­ners zum Rück­tritt vom Ver­trag bleibt unbe­rührt. Im Übri­gen gel­ten die Bestim­mun­gen gem. Ziff. 5.1.

 

 

  • 6 Ver­jäh­rungs­fris­ten

 

(1) Die Ver­jäh­rungs­frist für Ansprü­che und Rech­te wegen Män­geln der Leis­tun­gen, gleich aus wel­chem Rechts­grund – beträgt 12 Kalen­der­mo­na­te. Dies gilt jedoch nicht in Fäl­len des §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbe­weg­li­chen Sachen), § 479 Abs. 1 BGB (Rück­griffs­an­spruch des Unter­neh­mers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die im vor­ste­hen­den S. 2 aus­ge­nom­men Fäl­le unter­lie­gen einer Ver­jäh­rungs­frist von drei Jah­ren.

 

(2) Die Ver­jäh­rungs­frist nach Abs. 1 gel­ten auch für sämt­li­che Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen LE Mar­ke­ting, die mit dem Man­gel in Zusam­men­hang ste­hen – unab­hän­gig von der Rechts­grund­la­ge des Anspruchs.

 

(3) Die Ver­jäh­rungs­frist nach Abs. 1 und Abs. 2 gilt jedoch mit fol­gen­der Maß­ga­be:

  1. a) Die Ver­jäh­rungs­fris­ten gel­ten gene­rell nicht im Fal­le des Vor­sat­zes oder bei arg­lis­ti­gem Ver­schwei­gen eines Man­gels oder soweit LE Mar­ke­ting eine schrift­li­che Garan­tie für die Beschaf­fen­heit des Ver­trags­ge­gen­stan­des über­nom­men hat.
  2. b) Die Ver­jäh­rungs­fris­ten gel­ten nicht für Scha­den­er­satz­an­sprü­che, die auf einer grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung oder auf einer — nicht in der Lie­fe­rung einer man­gel­haf­ten Sache bzw. der Erbrin­gung einer man­gel­haf­ten Leis­tung bestehen­den — schuld­haf­ten Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten beru­hen sowie in den Fäl­len einer schuld­haft ver­ur­sach­ten Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit oder bei Ansprü­chen nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz. Die Ver­jäh­rungs­fris­ten für Scha­den­er­satz­an­sprü­che gel­ten auch für den Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen.

 

(4) Die Ver­jäh­rungs­frist beginnt bei allen Ansprü­chen mit dem Tag der Abnah­me.

 

(5) Soweit nicht aus­drück­lich ande­res bestimmt ist, blei­ben die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen über den Verjährungsbeginn, die Ablauf­hem­mung, die Hem­mung und Neu­be­ginn von Fris­ten unbe­rührt.

 

(6) Die vor­ste­hen­den Rege­lun­gen gel­ten ent­spre­chend für Scha­den­er­satz­an­sprü­che, die mit einem Man­gel nicht in Zusam­men­hang ste­hen; für die Ver­jäh­rungs­frist gilt Absatz 1 S. 1.

 

(7) Eine Ände­rung der Beweis­last zum Nach­teil des Ver­trags­part­ners ist mit den vor­ste­hen­den Rege­lun­gen nicht ver­bun­den.

 

 

  • 7 Mit­wir­kungs­pflich­ten des Ver­trags­part­ners & Ver­trau­lich­keit

 

(1) Der Ver­trags­part­ner ist ver­pflich­tet, alle not­wen­di­gen Mit­wir­kungs­hand­lun­gen zu erbrin­gen, ins­bes. alle in die Pro­jek­te ein­zu­bin­den­de Inhal­te und Mate­ria­li­en in einer für die Umset­zung geeig­ne­ten Form bzw. Qua­li­tät auf Anfor­de­rung unver­züg­lich zu lie­fern, sowie alle sons­ti­gen für die Leis­tung benö­tig­ten Infor­ma­tio­nen.

 

(2) Der Ver­trags­part­ner hat LE Mar­ke­ting fer­ner fol­gen­de Infor­ma­tio­nen in fol­gen­der Form zur Ver­fü­gung zu stel­len:

  1. a) Infor­ma­tio­nen über sämt­li­che Mit­ur­he­ber an von ihm zur Ver­fü­gung gestell­ten Mate­ria­li­en.
  2. b) Ggf. Beschrän­kun­gen des Rech­te­um­fan­ges bzw. der Art und Wei­se, auf die das vertragsgegenständliche Mate­ri­al ein­ge­bun­den wer­den darf.

Der Ver­trags­part­ner hat dies auf Ver­lan­gen auch nach­zu­wei­sen.

 

(3) Der Ver­trags­part­ner stellt sicher, dass der vor­ge­se­he­ne Nut­zungs­um­fang nicht durch even­tu­el­le Mit­ur­he­ber- oder sons­ti­ge Rech­te für LE Mar­ke­ting sowie sei­ne Kun­den beein­träch­tigt wird.

 

(4) Soweit die Mate­ria­li­en und Inhal­te vom Ver­trags­part­ner stam­men, gilt:

  1. a) Der Ver­trags­part­ner ver­si­chert gegen­über LE Mar­ke­ting, dass sämt­li­che oben genann­ten Mate­ria­li­en frei von Rech­ten Drit­ter sind, ins­be­son­de­re kei­ne Urhe­ber­rech­te, Per­sön­lich­keits­rech­te, Mar­ken­rech­te, Design­rech­te, Geschmacks­mus­ter­rech­te, Patent­rech­te etc. ver­letzt wer­den und dass kei­ne Rechts­ver­let­zun­gen bzgl. die­ser Unter­la­gen etc. bekannt sind oder durch die Übermittlung/Nutzung began­gen wer­den. Für Mate­ria­li­en und Inhal­te, die der Ver­trags­part­ner bereit­stellt, ist aus­schließ­lich die­ser ver­ant­wort­lich und.
  2. b) Nicht freie Inhal­te müs­sen vom Ver­trags­part­ner ein­deu­tig gekenn­zeich­net wer­den und unter Mit­tei­lung der Lizen­zen an LE Mar­ke­ting über­mit­telt wer­den. Soweit an irgend­wel­chen Unter­la­gen Rech­te bestehen, ver­si­chert der Ver­trags­part­ner, dass die erfor­der­li­chen Einwilligungen/Nutzungsrechte vor­lie­gen. Der Ver­trags­part­ner legt hier­zu LE Mar­ke­ting die erfor­der­li­chen Lizen­zen vor.
  3. c) LE Mar­ke­ting über­nimmt kei­ne Prüfungspflichten, ins­bes. trifft die­se kei­ne Pflicht, die Inhal­te auf mög­li­che Ver­stö­ße gegen Rech­te Drit­ter oder auf das Bestehen oder den Inhalt der Lizen­zen zu über­prü­fen.

 

(5) Hat LE Mar­ke­ting Kennt­nis davon, dass bei­gestell­te Mate­ria­li­en ein Gesetz oder Rech­te Drit­ter ver­let­zen, sind die­se berech­tigt, die Arbei­ten einst­wei­lig ein­zu­stel­len. LE Mar­ke­ting wird den Ver­trags­part­ner infor­mie­ren, sofern Zwei­fel an der Taug­lich­keit der bereit­ge­stell­ten Mate­ria­li­en bestehen.

 

(6) Vor­sorg­lich stellt der Ver­trags­part­ner LE Mar­ke­ting von sämt­li­chen Ansprü­chen ein­schließ­lich Scha­den­er­satz­an­sprü­chen frei, die Drit­te gegen LE Mar­ke­ting wegen einer Ver­let­zung ihrer Rech­te durch die vom Ver­trags­part­ner zur Ver­fü­gung gestell­ten Inhal­te und Mate­ria­li­en gel­tend machen. LE Mar­ke­ting benach­rich­tigt den Ver­trags­part­ner unver­züg­lich schrift­lich, wenn der­ar­ti­ge Ansprü­che Drit­ter wegen der Ver­let­zung von Schutz­rech­ten gel­tend gemacht wer­den. Der Ver­trags­part­ner über­nimmt alle ent­ste­hen­den Kos­ten, die LE Mar­ke­ting auf­grund einer von ihm ver­ur­sach­ten Ver­let­zung von Rech­ten Drit­ter, ein­schließ­lich der für die Rechts­ver­tei­di­gung ent­ste­hen­den ange­mes­se­nen Kos­ten. Alle wei­ter­ge­hen­den Rech­te sowie Scha­den­er­satz­an­sprü­che von LE Mar­ke­ting blei­ben unbe­rührt.

 

(7) LE Mar­ke­ting über­nimmt kei­ne Haf­tung für Urhe­ber­rechts­ver­let­zun­gen, die durch Inhal­te ent­stan­den sind, wel­che der Ver­trags­part­ner zur Ver­fü­gung gestellt hat.

 

 

  • 8 Urhe­ber­recht von Leis­tun­gen, wel­che durch LE Mar­ke­ting in Auf­trag gege­ben wur­den

 

(1) Das Urhe­ber­recht für die vom Ver­trags­part­ner ange­bo­te­nen Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen für LE Mar­ke­ting und sei­ne Kun­den liegt gene­rell bei LE Mar­ke­ting, sofern im Rah­men­ver­trag mit dem Kun­den nicht aus­drück­lich etwas Abwei­chen­des ver­ein­bart wur­de. Dies schließt auch Situa­tio­nen ein, in denen LE Mar­ke­ting wei­te­re exter­ne Dienst­leis­ter wie Free­lan­cer oder Pro­jekt­mit­ar­bei­ter zur Umset­zung eines Pro­jek­tes beauf­tragt. Das Urhe­ber­recht für Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen ent­steht bei LE Mar­ke­ting, sobald der Kun­de den Auf­trag erst­mals an LE Mar­ke­ting erteilt und der Auf­trag­neh­mer sei­ne Unter­stüt­zung als Pro­jekt­mit­ar­bei­ter schrift­lich sowie münd­lich zusagt.

 

(2) Der Ver­trags­part­ner stimmt zu, dass alle Leis­tun­gen, wel­che er im Zusam­men­hang mit LE Mar­ke­ting und im Auf­trag von LE Mar­ke­ting anfer­tigt und pro­du­ziert nur LE Mar­ke­ting gehö­ren und der Ver­trags­part­ner sein Urhe­ber­recht an LE Mar­ke­ting kos­ten­frei und zeit­lich unbe­grenzt über­lässt. Der Ver­trags­part­ner hat bei einer Zusam­men­ar­beit mit LE Mar­ke­ting kein Urhe­ber­recht.

 

(3) LE Mar­ke­ting behält sich das Eigen­tum oder Urhe­ber­recht an allen von ihm abge­ge­be­nen Ange­bo­ten und Kos­ten­vor­anschlä­gen sowie dem Ver­trags­part­ner zur Ver­fü­gung gestell­ten Zeich­nun­gen, Abbil­dun­gen, Berech­nun­gen, Model­len, Werk­zeu­gen, End­pro­duk­te wie Foto- und Film­ma­te­ri­al und ande­ren Unter­la­gen und Hilfs­mit­teln vor. Der Ver­trags­part­ner darf die­se Gegen­stän­de ohne aus­drück­li­che Zustim­mung von LE Mar­ke­ting weder als sol­che noch inhalt­lich Drit­ten zugäng­lich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Drit­te nut­zen oder ver­viel­fäl­ti­gen. Der Ver­trags­part­ner hat auf Ver­lan­gen von LE Mar­ke­ting die­se Gegen­stän­de voll­stän­dig an LE Mar­ke­ting zurück­zu­ge­ben und even­tu­ell gefer­tig­te Kopien zu ver­nich­ten, wenn sie von ihm im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gang nicht mehr benö­tigt wer­den oder wenn Ver­hand­lun­gen nicht zum Abschluss eines Ver­tra­ges füh­ren.

 

 

  • 9 Geheim­hal­tung

 

(1) Der Ver­trags­part­ner ver­pflich­tet sich, sämt­li­che ihm im Zusam­men­hang mit dem Ver­trag zugäng­lich wer­den­de Infor­ma­tio­nen, die als ver­trau­lich bezeich­net wer­den oder nach sons­ti­gen Umstän­den als Geschäfts- oder Betriebs­ge­heim­nis­se von LE Mar­ke­ting erkenn­bar sind, zeit­lich unbe­fris­tet geheim zu hal­ten und sie – soweit nicht zur Errei­chung des Ver­trags­zwecks gebo­ten – weder auf­zu­zeich­nen noch wei­ter­zu­ge­ben oder zu ver­wer­ten. Er wird durch geeig­ne­te ver­trag­li­che Abre­den mit den für ihn täti­gen Arbeit­neh­mer und Beauf­trag­ten sicher­stel­len, dass auch die­se unbe­fris­tet jede eige­ne Ver­wer­tung, Wei­ter­ga­be oder unbe­fug­te Auf­zeich­nung sol­cher Geschäfts- und Betriebs­ge­heim­nis­se unter­las­sen. „Ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen“ im Sin­ne die­ser Ver­ein­ba­rung sind sämt­li­che in münd­li­cher, schrift­li­cher und elek­tro­ni­scher Form zugäng­lich gemach­te Infor­ma­tio­nen. Hier­zu zäh­len vor allem Prä­sen­ta­tio­nen, Unter­neh­mens­kon­zept und Geschäftsmodell, Geschäft- und Pla­nungs­da­ten, Stra­te­gie­pla­nun­gen und Bran­chen- sowie Markt­ana­ly­sen, Betriebs­ge­heim­nis­se sowie dar­aus gewon­ne­ne und ersicht­li­che Erkennt­nis­se und Ergeb­nis­se und aus­ge­tausch­tes Know-how.

Eine Infor­ma­ti­on gilt nicht als ver­trau­lich, wenn sie zum Zeit­punkt der Kennt­nis­er­lan­gung durch den Ver­trags­part­ner bereits öffent­lich bekannt war oder danach mit Zustim­mung von LE Mar­ke­ting öffent­lich bekannt wur­de.

 

(2) Der Ver­trags­part­ner ver­pflich­tet sich, alle ihm im Zusam­men­hang mit dem Ver­trag direkt oder indi­rekt zur Kennt­nis gekom­me­nen ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen, die auch als sol­che gekenn­zeich­net sind oder nach sons­ti­gen Umstän­den als Geschäfts- oder Betriebs­ge­heim­nis­se von LE Mar­ke­ting erkenn­bar sind, streng ver­trau­lich zu behan­deln und sie nicht ohne vor­he­ri­ge schrift­li­che Zustim­mung Drit­ten, die nicht berech­tig­te Per­so­nen sind, wei­ter­zu­lei­ten oder auf sons­ti­ge Wei­se zugäng­lich zu machen. Er ver­pflich­tet sich, geeig­ne­te Vor­keh­run­gen zum Schutz der ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen zu tref­fen.

 

(3) Ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen wer­den nur an berech­tig­te Per­so­nen wei­ter­ge­ge­ben, die sie auf­grund ihrer Tätig­keit zur Errei­chung des Zwecks die­ser Ver­ein­ba­rung erhal­ten müs­sen. „Berech­tig­te Per­so­nen“ sind der Ver­trags­part­ner, des­sen Orga­ne und Mit­ar­bei­ter.

 

(4) Der Ver­trags­part­ner wird kei­ne Kopien oder sons­ti­ge Ver­viel­fäl­ti­gun­gen der durch die LE Mar­ke­ting aus­ge­hän­dig­ten Infor­ma­tio­nen fer­ti­gen, wenn nicht zuvor schrift­lich die Zustim­mung erteilt wur­de.

 

(5) Der Ver­trags­part­ner trägt dafür Sor­ge, dass sämt­li­che berech­tig­ten Per­so­nen aus sei­ner Sphä­re, die ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen erhal­ten, über Inhal­te und Umfang die­ser Ver­ein­ba­rung infor­miert sind und die Bestim­mun­gen die­ser Ver­ein­ba­rung ein­hal­ten. Die Ver­trau­lich­keits­ver­pflich­tung gilt auch für die Rechts­nach­fol­ger des Ver­trags­part­ners.

 

(6) Der Ver­trags­part­ner ver­pflich­tet sich, alle ihm zur Kennt­nis gelang­ten Infor­ma­tio­nen aus­schließ­lich zu dem mit dem Ver­trag ver­folg­ten Zweck zu ver­wen­den und die Infor­ma­tio­nen auch nicht für eige­ne kom­mer­zi­el­le Zwe­cke oder eige­ne Kun­den zu ver­wen­den.

 

(7) Der Ver­trags­part­ner wird nach Been­di­gung der Zusam­men­ar­beit oder nach Auf­for­de­rung sämt­li­che Doku­men­te und Unter­la­gen, die ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen ver­kör­pern oder ent­hal­ten könn­ten, nach der Wahl von LE Mar­ke­ting zurück­ge­ben, zer­stö­ren oder löschen. LE Mar­ke­ting ist hier­über ein geeig­ne­ter Nach­weis zu erbrin­gen.

 

(8) Der Ver­trags­part­ner ver­pflich­tet sich, LE Mar­ke­ting unver­züg­lich zu infor­mie­ren, wenn der Ver­trags­part­ner, deren Orga­ne, Mit­ar­bei­ter oder Bera­ter Kennt­nis davon erlan­gen, dass ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen unter Ver­stoß gegen die­se Ver­ein­ba­rung wei­ter­ge­ge­ben wur­den.

 

(9) Der Ver­trags­part­ner lei­tet aus der Bekannt­ga­be der Infor­ma­tio­nen – unab­hän­gig davon, ob Schutz­rech­te bestehen oder nicht – kein Ver­wer­tungs­recht, Nut­zungs­recht oder sons­ti­ges Recht ab. Soweit die von LE Mar­ke­ting zur Ver­fü­gung gestell­ten Infor­ma­tio­nen paten­tier­ba­re Erfin­dun­gen beinhal­ten, blei­ben alle Rech­te LE Mar­ke­ting vor­be­hal­ten. LE Mar­ke­ting hat ins­be­son­de­re das Recht, die Infor­ma­ti­on oder das dar­aus abge­lei­te­te Objekt zum Patent und/oder Gebrauchs­mus­ter und/oder Geschmacks­mus­ter und/oder zur Mar­ke anzu­mel­den.

 

(10) Die Geheim­hal­tung gilt unbe­fris­tet über die Been­di­gung des Ver­tra­ges hin­aus.

 

(11) Der Ver­trags­part­ner ist ver­pflich­tet, für jeden Fall des schuld­haf­ten Ver­sto­ßes gegen die Ver­pflich­tung zur Ver­trau­lich­keit auf­grund die­ses Ver­tra­ges, die Zah­lung einer ange­mes­se­nen Ver­trags­stra­fe zu leis­ten, deren Höhe von LE Mar­ke­ting nach bil­li­gem Ermes­sen bestimmt wird und im Streit­fall vom zustän­di­gen Gericht über­prüft wer­den kann. Die Par­tei­en ver­zich­ten auf die Ein­re­de des Fort­set­zungs­zu­sam­men­hangs. Mit der Zah­lung der Ver­trags­stra­fe wird die Gel­tend­ma­chung des Anspruchs auf Unter­las­sung, eines dar­über­hin­aus­ge­hen­den Scha­den­er­sat­zes oder die Gel­tend­ma­chung sons­ti­ger Rech­te nicht aus­ge­schlos­sen.

 

(12) Der Ver­trags­part­ner haf­tet für sei­ne Mit­ar­bei­ter in Sin­ne § 1 Abs. 4 die­ser Ver­ein­ba­rung.

 

 

  • 10 Nen­nung als Refe­renz

 

(1) Der Ver­trags­part­ner ist nicht dazu berech­tigt, LE Mar­ke­ting oder des­sen Kun­den als Refe­renz in jeg­li­cher Form zu nen­nen, zu zei­gen oder auf eine sons­ti­ge Art zu publi­zie­ren.

 

(2) Der Ver­trags­part­ner darf LE Mar­ke­ting oder des­sen Kun­den als Refe­renz nen­nen, wenn dies zuvor mit LE Mar­ke­ting schrift­lich ver­ein­bart wur­de. Dabei ist der Nut­zungs­rah­men sowie der vorraus­sicht­li­che Zeit­raum zu nen­nen.

 

 

  • 11 Abwer­bungs­ver­bot

 

(1) Der Ver­trags­part­ner ver­pflich­tet sich, wäh­rend der Dau­er der Zusam­men­ar­beit und für einen Zeit­raum von 5 Jah­ren danach kei­ne Mit­ar­bei­ter von LE Mar­ke­ting abzu­wer­ben oder ohne Zustim­mung von LE Mar­ke­ting anzu­stel­len. Für jeden Fall der schuld­haf­ten Zuwi­der­hand­lung ver­pflich­tet sich der Ver­trags­part­ner, eine von LE Mar­ke­ting der Höhe nach fest­zu­set­zen­de und im Streit­fall vom zustän­di­gen Gericht zu über­prü­fen­de Ver­trags­stra­fe zu zah­len.

 

 

  • 12 Auf­be­wah­rung, Siche­rung und Archi­vie­rung von Daten und Unter­la­gen

 

(1) Es obliegt dem Ver­trags­part­ner, ord­nungs­ge­mä­ße Daten­si­che­run­gen durch­zu­füh­ren und die Soft- und Hard­ware­um­ge­bung ord­nungs­ge­mäß zu betreu­en und zu war­ten, sofern kein ent­spre­chen­der Ver­trag mit LE Mar­ke­ting besteht, wel­cher die Ver­ant­wor­tung an eine ande­re Ver­trags­par­tei über­gibt.

 

(2) Alle vom Ver­trags­part­ner für LE Mar­ke­ting her­ge­stell­ten Ent­wick­lun­gen, Ana­ly­sen, Skrip­te, Berich­te, Fotos, Fil­me. Gra­fi­ken, Illus­tra­tio­nen oder sons­ti­ge Leis­tun­gen sind von LE Mar­ke­ting ohne geson­der­te Ver­gü­tung für einen Zeit­raum von einem Jahr, begin­nend mit der mit Abschluss bezie­hungs­wei­se Been­di­gung des Pro­jek­tes, sach­ge­mäß auf­zu­be­wah­ren. Nach Ablauf der Auf­be­wah­rungs­frist oder bei Ver­trags­en­de vor Ablauf die­ser Frist wer­den die Unter­la­gen LE Mar­ke­ting auf des­sen Anfor­de­rung aus­ge­hän­digt.

 

(3) Eine Ver­nich­tung der genann­ten Unter­la­gen ist nur dem jewei­li­gen Eigen­tü­mer oder mit schrift­li­cher Zustim­mung von LE Mar­ke­ting auch dem Ver­trags­part­ner gestat­tet. Die vor­ge­nann­ten Unter­la­gen kön­nen auch in digi­ta­ler Form auf­be­wahrt wer­den.

 

(4) Die Kos­ten der Zusam­men­stel­lung von Daten, der Ver­sen­dung, Ver­pa­ckung, der Auf­be­wah­rung über die ver­ein­bar­te Frist hin­aus sowie gege­be­nen­falls die Kos­ten des Abtrans­ports und der Ver­nich­tung sowie der damit im Zusam­men­hang ste­hen­den Tätig­kei­ten und Ver­si­che­run­gen trägt der Ver­trags­part­ner.

 

(5) Nicht mehr benö­tig­te Unter­la­gen wie Manu­skrip­te, Skiz­zen, Ent­wür­fe nicht rea­li­sier­ter Wer­be­maß­nah­men oder Ähn­li­ches darf der Ver­trags­part­ner sofort ver­nich­ten.

 

(6) Roh­ma­te­ria­li­en zu erfolg­reich umge­setz­ten Pro­jek­ten unter­lie­gen der Auf­be­wah­rungs­frist von einem Jahr.

 

(5) Die Her­aus­ga­be von Daten hat durch Über­ga­be eines die Daten ent­hal­ten­den übli­chen Daten­trä­gers zu erfol­gen und in der Form, dass eine Bear­bei­tung durch den Ver­trags­part­ner oder sei­nen Beauf­trag­ten zum Zwe­cke der Aktua­li­sie­rung der jeweils in den Daten ver­kör­per­ten Kom­mu­ni­ka­ti­ons­maß­nah­me mög­lich ist.

 

 

  • 13 Ände­rung der Ver­trags­be­din­gun­gen und Kün­di­gung

 

(1) Soweit nicht bereits ander­wei­tig spe­zi­ell gere­gelt, ist LE Mar­ke­ting berech­tigt, die Ver­trags­be­din­gun­gen wie folgt zu ändern oder zu ergän­zen. LE Mar­ke­ting wird dem Ver­trags­part­ner die Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen spä­tes­tens zwei Wochen vor ihrem Wirk­sam­wer­den in Text­form ankün­di­gen. Ist der Ver­trags­part­ner mit den Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen der Ver­trags­be­din­gun­gen nicht ein­ver­stan­den, so kann er den Ände­run­gen mit einer Frist von einer Woche zum Zeit­punkt des beab­sich­tig­ten Wirk­sam­wer­dens der Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen wider­spre­chen. Der Wider­spruch bedarf der Text­form. Wider­spricht der Ver­trags­part­ner nicht, so gel­ten die Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen der Ver­trags­be­din­gun­gen als von ihm geneh­migt. LE Mar­ke­ting wird den Ver­trags­part­ner mit der Mit­tei­lung der Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen der Ver­trags­be­din­gun­gen auf die vor­ge­se­he­ne Bedeu­tung sei­nes Ver­hal­tens beson­ders hin­wei­sen.

 

 

  • 14 Urhe­ber­recht und Her­aus­ga­be von Roh­ma­te­ri­al

 

(1) Das Urhe­ber­recht für die vom Ver­trags­part­ner ange­bo­te­nen Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen für LE Mar­ke­ting und sei­ne Kun­den liegt gene­rell bei LE Mar­ke­ting, sofern im Rah­men­ver­trag mit dem Kun­den nicht aus­drück­lich etwas Abwei­chen­des ver­ein­bart wur­de. Dies schließt auch Situa­tio­nen ein, in denen LE Mar­ke­ting wei­te­re exter­ne Dienst­leis­ter wie Free­lan­cer oder Pro­jekt­mit­ar­bei­ter zur Umset­zung eines Pro­jek­tes beauf­tragt. Das Urhe­ber­recht für Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen ent­steht bei LE Mar­ke­ting, sobald der Kun­de den Auf­trag erst­mals an LE Mar­ke­ting erteilt und der Auf­trag­neh­mer sei­ne Unter­stüt­zung als Pro­jekt­mit­ar­bei­ter schrift­lich sowie münd­lich zusagt.

 

(2) Grund­sätz­lich besteht sei­tens des Ver­trags­part­ners kein Anspruch auf die Her­aus­ga­be von Roh­da­ten im Bereich Foto­gra­fie und Film sowie von Druck­vor­la­gen, Illus­tra­tio­nen oder Gra­fi­ken, es sei denn, im Rah­men­ver­trag wur­de aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart. Zusätz­lich erfor­dert die Her­aus­ga­be eine kla­re schrift­li­che Ver­ein­ba­rung, die im ent­spre­chen­den Abschnitt des Rah­men­ver­tra­ges mit dem Ver­trags­part­ner oder dem Kun­den fest­ge­hal­ten wird.

 

 

  • 15 Anwend­ba­res Recht und Gerichts­stand

 

(1) Für die­se Geschäfts­be­din­gun­gen und die gesam­ten Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen LE Mar­ke­ting und dem Ver­trags­part­ner gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des UN-Kauf­rechts (CISG) und des Kol­li­si­ons­rechts.

 

(2) Ist der Ver­trags­part­ner Kauf­mann, eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder ein öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen oder hat er in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand, so ist der Gerichts­stand für alle etwa­igen Strei­tig­kei­ten aus der Geschäfts­be­zie­hung zwi­schen LE Mar­ke­ting und dem Ver­trags­part­ner in Deutsch­land. Für Kla­gen gegen LE Mar­ke­ting ist in die­sen Fäl­len jedoch 88662 Über­lin­gen in Deutsch­land der aus­schließ­li­che Gerichts­stand. Zwin­gen­de gesetz­li­che Bestim­mun­gen über aus­schließ­li­che Gerichts­stän­de blei­ben von die­ser Rege­lung unbe­rührt.

 

 

  • 16 Ver­trags­stra­fe

 

(1) Bei Ver­let­zung einer der in die­sen AGB genann­ten Klau­seln ist der Ver­trags­part­ner zur Zah­lung einer Ver­trags­stra­fe ver­pflich­tet. Die Ver­trags­stra­fe wird mit der Gel­tend­ma­chung fäl­lig. Die Zah­lung einer Ver­trags­stra­fe schließt wei­te­re Scha­den­er­satz­an­sprü­che nicht aus.

 

 

  • 17 Sons­ti­ges

 

(1) Der Ver­trags­part­ner ver­pflich­tet sich durch Auf­trags­er­tei­lung das Daten­ge­heim­nis gemäß § 53 Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) zu wah­ren.

 

(2) Soll­te eine Bestim­mung die­ses Ver­trags unwirk­sam sein, so hat dies nicht die Unwirk­sam­keit des gesam­ten Ver­trags zur Fol­ge. Die Par­tei­en ver­pflich­ten sich viel­mehr, die unwirk­sa­me Rege­lung durch eine Rege­lung zu erset­zen, die dem mit der unwirk­sa­men Rege­lung ver­folg­ten Zweck am ehes­ten ent­spricht.

 

(3) Die­se All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen für Auf­trag­neh­mer (Pro­jekt­mit­ar­bei­ter, Free­lan­cer, Frei­schaf­fen­de) von LE Mar­ke­ting (AGB für Auf­trag­neh­mer) gel­ten ab dem 20.12.2023 und blei­ben bis zum 31.12.2029 in Kraft.

 

 

Lorem ipsum dolor sit amet, con­sec­te­tur adi­pi­scing elit. Ut elit tel­lus, luc­tus nec ullam­cor­per mat­tis, pul­vi­nar dapi­bus leo.