AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Inanspruchnahme von Leistungen des Unternehens LE-Marketing der Limberger und Ehmke Marketing GbR, Christophstrasse 21, 88662 Überlingen, erfolgen auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ausschließlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen und Privatkunden.
§ 1 Geltung
(1)
Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Le-Marketing mit Kunden und Geschäftspartnern (nachfolgend insgesamt als „Vertragspartner“ bezeichnet) schließt. Der Vertragspartner von LE-Marketing erklärt sich mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von LE-Marketing einverstanden.
(2)
Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung, auch wenn LE- Marketing ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn LE-Marketing auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit Geltung jener Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen müssen gesondert schriftlich vereinbart werden.
(3)
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Leistungen, auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1)
Alle Angebote sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Vertragspartner innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns. Der Vertrag kommt spätestens durch mündliche Bestätigung des Auftrages zustande.
(2)
Angaben von LE-Marketing zum Gegenstand der Leistung (z.B. Gebrauchswerte, technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Modelle und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(3)
LE-Marketing behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Vertragspartner darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von LE-Marketing weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Vertragspartner hat auf Verlangen von LE-Marketing diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
(4)
Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.
(5)
Sofern im Einzelfall ein Vertrag mit Kunden aus anderen Ländern zustande kommt, finden diese AGB ebenfalls Anwendung.
§ 3 Preise, Preiserhöhungen, Zahlung
(1)
Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Gibt es kein Angebot oder Auftragsbestätigungen, gelten die Preise gemäß des gültigen Leistungsportfolios von LE-Marketing. Diese Preise verstehen sich in EURO ohne MwSt, da LE-Marketing derzeit noch die Kleinunternemerreglung anwendet.
(2)
Bei Pauschalhonoraren zahlt der Vertragspartner bei Auftragsbeginn 40 % der Auftragssumme netto. LE-Marketing ist in Abweichung zu Satz 1 berechtigt, einen Vorschuss i.H.v. 100 % zu verlangen, sollte der Vertragspartner ein unzuverlässige Zahlungsverhalten geäußert haben oder sollte der Verdacht bestehen.
(3)
Im Übrigen erfolgt die Abrechnung jeweils zum Ende eines Monats.
(4)
Auslagen für Fremdleistungen, Lizenzgebühren, Reisekosten (Übernachtung, Spesen, Fahrt) etc. sind gemäß den tatsächlichen Ausgaben (ggf. zzgl. Fremdwährungsgebühren) grundsätzlich gegen Nachweis zu Endkunden Konditionen erstatten. Hiervon abweichend wird der Verpflegungsmehraufwand nach den vom Bundesfinanzministerium jährlich herausgegebenen Listen berechnet. Die Fahrtkosten werden mit 0,30 Euro/Kilometer abgerechnet. Reisezeiten werden mit 50% des entsprechenden Stundenlohns abgerechnet. Regelmäßige Fremdleistungen oder Lizenzgebühren sind zzgl. 2,5% Bearbeitungsgebühren zu erstatten.
(5)
Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang auf dem in der Rechnung genannten Bankkonto von LE-Marketing. Leistet der Vertragspartner bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit zu 9% p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Ferner behält sich LE-Marketing das Recht vor, mit der eigenen Leistung erst nach Eingang des Vorschusses oder – soweit noch weitere Forderungen gegenüber dem Vertragspartner bestehen – nach Eingang aller rückständigen Zahlungen zu beginnen.
(6)
LE-Marketing wird sich bemühen, nach Auftragserteilung geäußerte Änderungs- und Ergänzungswünsche des Vertragspartners umzusetzen. Mehraufwand wird nur außerhalb des Toleranzbereiches berecchnet.
(7)
Sollten sich im Rahmen der Ausführung des Auftrages Kostenerhöhungen im Vergleich zum Angebot ergeben, ohne dass diese auf Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Vertragspartners beruhen, werden diese dem Vertragspartner unverzüglich mitgeteilt. Der Vertragspartner hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag mit LE-Marketing zurückzutreten; die Erklärung über den Rücktritt hat binnen einer Woche nach Mitteilung der Kostenerhöhung bei LE-Marketing zuzugehen. Der Vertragspartner hat im Falle des Rücktritts die bereits erbrachten Leistungen von LE-Marketing vertragsgemäß zu vergüten. Die Höhe der Vergütung ist vom zeitlichen Arbeitsaufwand abhängig. Sollte LE-Marketing die Dienstleistung bereits schon abgeschlossen bzw. fertig gestellt haben, muss der entsprechende Preis aus dem Kostenvoranschlag vergütet werden.
(8)
Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Vertragspartner ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Vertragspartner steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist der Vertragspartner nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag (einschließlich etwaiger geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Lieferbeziehungen bzw. Arbeiten steht. Zusammengefasst wird darauf hingewiesen, dass der Vertragspartner durch das Annehmen des Angebots mindestens den Preis aus dem Kostenvoranschlag verpflichtet ist zu zahlen. Bei Mängeln einfacher bis mittlerer Form wird LE- Marketing keine Mehrkosten für die Beseitigung besagter Mängel in Rechnung stellen.
(9)
Werden in Auftrag gegebene Leistungen abgebrochen, sind die bis dahin angefallenen Arbeiten entsprechend dem Zeitaufwand nach dem vereinbarten Stundensatz oder – mangels Vereinbarung eines Stundensatzes – nach dem üblichen Stundensatz gemäß des Preiskatalogs zu erstatten.
(10)
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Vertragspartners oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(11)
Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
(12)
Wird LE-Marketing nach Vertragsabschluss bekannt, dass die Zahlung des Kaufpreises infolge mangelnder Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet ist, so sind wir berechtigt, Vorkasse zu verlangen oder, wenn LE-Marketing erfolglos eine Frist zur Zahlung des Kaufpreises gesetzt hat, vom Vertrag zurückzutreten. Dem Vertragspartner steht jedoch das Recht zu, diese Folgen durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Bei Zahlungsverzug oder sonst offenbar werdender Kreditunwürdigkeit werden alle weiteren Forderungen gegen den Vertragspartner sofort fällig.
(13)
LE-Marketing wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Entgelte nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Hard- und Software sowie Energie, die Nutzung von Kommunikationsnetzen oder die Lohnkosten erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Lohnkosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Kosten für Hard- und Software, erfolgt. LE-Marketing wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Vertragspartner ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. LE-Marketing wird den Vertragspartner über Änderungen im Preiskatalog beziehungsweise im Leistungsportfolio spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform informieren.
§ 4 Lieferung/Abnahme
(1)
In Aussicht gestellte Fristen und Termine für die Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
(2)
LE-Marketing kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Vertragspartners – vom Vertragspartner eine Verlängerung der Leistungs-/Abgabefrist um den Zeitraum verlangen, in dem der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere der Vorschusszahlung gem. § 3 oder der Übermittlung von für den Auftrag erforderlichen Informationen gem. § 9 nicht nachkommt. Besagte Verlängerung der Leistungs-/Abgabefrist wird sich mindestens um denselben Zeitraum verlängern wie der Vertragspartner nicht den vertraglichen Verpflichtungen nachkommt.
(3)
LE-Marketing wird dem Auftraggeber Leistungsverzögerungen anzeigen. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Einflussbereich des Vertragspartners (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc) hat LE-Marketing nicht zu vertreten und berechtigen ihn, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
(4)
Termine zur Leistungserbringung können im Übrigen auf Seiten von LE-Marketing nur durch den Projektmanager oder die Geschäftsführung zugesagt werden. Von dieser Verpflichtung kann nur bei Wahrung der Textform abgewichen werden.
(5)
Hat LE-Marketing vertraglich vereinbarten Leistungen vollständig erbracht, stellt LE-Marketing diese dem Vertragspartner zu dem vereinbarten Termin zur Überprüfung und Abnahme zur Verfügung.
(6)
Festgestellte, nicht wesentliche Abweichungen von den vertraglich festgelegten Anforderungen berechtigten den Vertragspartner nicht zur Verweigerung der Abnahme. Diese nicht wesentlichen Abweichungen werden in der schriftlichen Abnahmeerklärung als Mängel festgehalten und sind von LE-Marketing anschließend zu beseitigen. Als nicht wesentliche Abweichungen gelten insbesondere Fehler, die keinen oder nur einen unerheblichen Einfluss auf die Funktionalität oder Verfügbarkeit des Systems haben.
(7)
Teilabnahmen finden nur statt, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Die Erklärung der Gesamtabnahme, in der das vertragsgemäße Zusammenwirken der Einzelteile festgestellt wird, bleibt jedoch erforderlich.
(8)
Wenn der Vertragspartner nach Übergabe bei keinen bestehenden Mängeln nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, und das Übergabeprotokoll nicht unterschreibt beziehungsweise im Übergabeprotokoll keine Angaben zu Mängeln macht, kann ihm LE-Marketing schriftlich eine Frist von 5 Arbeitstagen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Vertragspartner innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert. Somit kann auch bei nicht unterschriebenem Übernahmeprotokoll die Dienstleistung oder das Produkt abgenommen werden, wenn LE-Marketing eine Frist hierfür gesetzt hat und innnerhalb dieser frist keine Antwort oder einen Kontaktaufnahmeversuch von Seiten des Vertragspartners erhält. LE-Marketing weist den Vertragspartner im Rahmen der Fertigstellungsanzeige auf den Eintritt der Abnahmefiktion nach Ablauf der Frist hin. Das Werk gilt im Übrigen auch als abgenommen, wenn die Übergabe beim Vertragspartner erfolgt ist und der Vertragspartner das Werk rügelos in Gebrauch genommen hat. Sollte sich der Vertragspartner nicht mehr in irgendeiner Form melden oder auf Kontaktaufnahmeversuche von LE-Marketing nicht reagieren, gilt das Produkt oder die Dienstleistung als „abgenommen ohne jegliche Mängel.“ Der Vertragspartner verpflichtet sich somit zur Zahlung des genannten Produktes oder der genannten Dienstleistung nach den Preisen, welche dem Leistungsportfolio oder dem Preiskatalog zu entnehmen sind.
(9)
LE-Marketing stellt vorraus, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung bei Mängeln oder bei Nichtgefallen maximal 3 mal verändert beziehungsweise angepasst werden darf. Danach ist der Vertragspartner dazu verpflichtet das Produkt oder die Dienstleistun zu vergüten. Wünscht der Vertragspartner daraufhin wieder eine Veränderung beziehungsweise eine Anpassung, so kann LE-Marketing entscheiden ob LE-Marketing diesen Auftrag annimmt. Diesen Aufwand muss der Vertragspartner jedoch gesondert nach dem Preiskatalog von LE-Marketing vergüten.
§ 5 Mängelrechte bei Werkverträgen
(1)
Der Vertragspartner hat die Leistung unverzüglich nach Übersendung sorgfältig zu untersuchen. Die Leistung gilt als vom Vertragspartnern genehmigt, wenn ein Mangel (i) im Falle von offensichtlichen Mängeln nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Übersendung/Einstellung oder (ii) sonst innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung des Mangels angezeigt wird.
(2)
Der Vertragspartner ist verpflichtet, LE-Marketing nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Mängeln zur Verfügung zu stellen und bei der Eingrenzung von Fehlern mitzuwirken.
(3)
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Es besteht auch keine Gewährleistung dafür, dass das Werk den speziellen oder den ästhetischen Anforderungen des Vertragspartners genügt.
(4)
LE-Marketing ist nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt.
(5)
Falls die Nacherfüllung gemäß Abs. 4 fehlschlägt, kann der Vertragspartner schriftlich eine weitere angemessene Nachfrist setzen. Schlägt auch diese fehl oder ist eine Nachbesserung für den Vertragspartner unzumutbar ist oder sofern LE-Marketing die Nacherfüllung verweigert, ist der Vertragspartner jeweils nach Maßgabe des anwendbaren Rechts berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, den Preis zu mindern oder Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Die Anwendung der §§ 478, 479 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt.
(6)
Hinsichtlich Druckerzeugnissen wird darauf hingewiesen, dass es naturgemäß zu technisch bedingten, insbesondere farblichen Abweichungen zwischen den Entwürfen und den endgültigen Druckerzeugnissen oder zwischen einzelnen Exemplaren eines Druckerzeugnisses kommen kann; dies stellt keinen Mangel dar, sofern dies eine nur unerhebliche Abweichung darstellt. Soweit der Vertragspartner vor der Veröffentlichung eines Druckerzeugnisses oder vor Erteilung des Druckauftrags einen Korrekturabzug erhält und diesen freigibt, ist eine Haftung von LE-Marketing für übernommene Fehler ausgeschlossen; dies gilt unbeschadet der Vorschriften gem. § 6.
(7)
Für Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz gelten außerdem die besonderen Bestimmungen des § 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(8)
Garantien im Rechtssinne erhält der Vertragspartner durch LE-Marketing nicht. Herstellergarantien von externen Herstellern bleiben hiervon unberührt.
(9)
Soweit der Vertragspartner ohne Zustimmung der LE-Marketing Änderungen an der Software durchführt oder durch Dritte durchführen lässt, ohne dass dies wegen des Verzugs von LE- Marketing und des ergebnislosen Ablaufs einer vom Vertragspartner gesetzten Nachfrist erforderlich ist, um eine vertragsgemäße Programmierung zu ermöglichen, bleibt LE-Marketing zur Beseitigung der von diesen Änderungen nicht betroffenen Mängel verpflichtet. Mehraufwand, der durch die vom Vertragspartner gem. Satz 1 einseitig vorgenommenen Änderungen (mit)verursacht worden ist, hat der Vertragspartner zu tragen. Für Änderungen an Software oder anderen Inhalten in digitaler oder physisscher Form die der Vertragspartner durchführt oder durch Dritte durchführen lässt, übernimmt LE-Marketing keine Haftung.
§ 6 Haftung
6.1 Allgemeines (1)
Für eine Haftung der LE-Marketing auf Schadensersatz gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen die folgenden Haftungsausschlüsse und – begrenzungen.
(2)
LE-Marketing haftet für Schäden unbeschränkt, soweit diese
a) die auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind,
b) wenn die LE-Marketing eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben,
c) für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind,
d) für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder
e) auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen.
(3)
Die Haftung für einfache und grobe Fahrlässigkeit sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist zudem auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung der Vertragspartner bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen rechnen musste und soweit nicht zugleich ein anderer der in Abs. 2 lit. b) bis c) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
(4)
Im Übrigen haftet LE-Marketing nur dann, wenn diese die Nichteinhaltung des Vertrages zu vertreten haben. LE-Marketing haftet damit insbesondere nicht für:
a) Ausfälle jeglicher Art, die von LE-Marketing nicht zu vertreten sind, insbesondere externe DNS- und Routings-Probleme, Angriffe auf die Netz- und Mailinfrastruktur von LE-Marketing oder dem Hostinganbieter von LE-Marketing oder dem Vertragspartner und Ausfälle von Teilen des Internets außerhalb der Kontrolle von LE-Marketing.
b) Ausfälle, die vom Vertragspartner verschuldet wurden, insbesondere Ausfälle, verursacht durch ein-/ ausgehende Hackerangriffe wegen fehlerhafter oder unzureichender Wartung der kundeneigenen Hard- und Software.
c) Ausfälle, die darauf beruhen, dass kundeneigene Hard- oder Software unsachgemäß benutzt oder repariert wurde, oder Systeme nicht den Richtlinien des Herstellers gemäß installiert, betrieben oder gepflegt wurden.
(5)
Für den Verlust von Daten haftet LE-Marketing insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Vertragspartner unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. LE-Marketing haftet ebenfalls nicht für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Vertragspartner die Installation von Updates unterlassen hat.
(6)
Die verschuldensunabhängige Haftung von LE-Marketing nach § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB für bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen. LE- Marketing haftet nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg des Vertragspartners.
(7)
Vorstehende Haftungsausschlüsse und –begrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, deren sich LE-Marketing zur Vertragserfüllung bedient.
(8)
Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(9)
Dem Vertragspartner ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm, wozu auch Webseiten gehören, zu erstellen.
(10)
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6.2 Haftung wegen Verzug
Außerhalb in den Fällen der Ziff. 6.1 wird die Haftung der LE-Marketing wegen Verzugs für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 10 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 10 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind – auch nach Ablauf durch den Vertragspartner etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gem. Ziff. 6.1.
6.3 Haftung wegen Unmöglichkeit
LE-Marketing haftet bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von LE-Marketing oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der LE-Marketing ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Außerhalb der Fälle des S. 1 und des S. 2 wird die Haftung von LE-Marketing wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind – auch nach Ablauf einer an LE-Marketing etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 7 Verjährungsfristen
(1)
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistungen, gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in Fällen des §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planung-oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden S. 2 ausgenommen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
(2)
Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen LE-Marketing, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.
(3)
Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit LE-Marketing eine schriftliche Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen hat.
b) Die Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Leistung bestehenden – schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen sowie in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(4)
Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Abnahme.
(5)
Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und Neubeginn von Fristen unberührt.
(6)
Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen; für die Verjährungsfrist gilt Absatz 1 S. 1.
(7)
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Vertragspartners; Vertraulichkeit
(1)
Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle notwendigen Mitwirkungshandlungen zu erbringen, insbes. alle in die Projekte einzubindende Inhalte und Materialien (Texte, Bilder, Logos, Tabellen etc.), deren Berücksichtigung er wünscht, in einer für die Umsetzung geeigneten Form bzw. Qualität auf Anforderung unverzüglich zu liefern, sowie alle sonstigen für die Leistung benötigten Informationen, Unterlagen und Daten (auch Zugangsdaten) unverzüglich nach Auftragserteilung zur Verfügung zu stellen.
(2)
Der Vertragspartner hat LE-Marketing ferner folgende Informationen in folgender Form zur Verfügung zu stellen:
a) Informationen über sämtliche Miturheber an den eingebrachten Materialien.
b) Ggf. Beschränkungen des Rechteumfanges bzw. der Art und Weise, auf die das vertragsgegenständliche Material eingebunden werden darf.
Der Vertragspartner hat dies auf Verlangen auch nachzuweisen.
(3)
Der Vertragspartner stellt insbesondere durch entsprechende Vereinbarungen mit seinen Arbeitnehmern oder Beauftragten sicher, dass der vorgesehene Nutzungsumfang nicht durch eventuelle Miturheber- oder sonstige Rechte beeinträchtigt wird
(4)
Soweit die Materialien und Inhalte vom Vertragspartner stammen, gilt:
a) Der Vertragspartner versichert gegenüber LE-Marketing, dass sämtliche oben genannten Materialien frei von Rechten Dritter sind, insbesondere keine Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte, Markenrechte, Designrechte, Geschmacksmusterrechte, Patentrechte etc. verletzt werden und dass keine Rechtsverletzungen bzgl. dieser Unterlagen etc. bekannt sind oder durch die Übermittlung/Nutzung begangen werden. Für Materialien und Inhalte, die der Vertragspartner bereitstellt, ist ausschließlich dieser verantwortlich.
b) Nicht freie Inhalte müssen vom Vertragspartner eindeutig gekennzeichnet werden und unter Mitteilung der Lizenzen an LE-Marketing übermittelt werden. Soweit an irgendwelchen Unterlagen Rechte bestehen, versichert der Vertragspartner, dass die erforderlichen Einwilligungen/Nutzungsrechte vorliegen. Der Vertragspartner legt hierzu LE-Marketing die erforderlichen Lizenzen vor.
c) LE-Marketing übernimmt keine Prüfungspflichten, insbes. trifft diese keine Pflicht, die Inhalte auf mögliche Verstöße gegen Rechte Dritter oder auf das Bestehen oder den Inhalt der Lizenzen zu überprüfen.
d) LE-Marketing behält sich aber das Recht vor, die Materialien aus begründeten rechtlichen oder ethischen Gründen abzulehnen/nicht zu verwenden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Projekt urheber-, wettbewerbs-, presse-, strafrechtliche oder sonstige rechtliche Bestimmungen verletzt oder zu unbilligen Zwecken eingesetzt werden soll.
(5)
Hat LE-Marketing Kenntnis davon, dass beigestellte Materialien Gesetz oder Rechte Dritter verletzen, sind diese berechtigt, die Arbeiten einstweiligen einzustellen. LE-Marketing wird den Vertragspartner informieren, sofern Zweifel an der Tauglichkeit der bereitgestellten Materialien bestehen.
(6)
Vorsorglich stellt der Vertragspartner LE-Marketing von sämtlichen Ansprüchen einschließlich Schadensersatzansprüchen frei, die Dritte gegen LE-Marketing wegen einer Verletzung ihrer Rechte durch die vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Inhalte und Materialien geltend machen. LE-Marketing benachrichtigt den Vertragspartner unverzüglich schriftlich, wenn derartige Ansprüche Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. Der Vertragspartner übernimmt alle entstehenden Kosten, die LE-Marketing aufgrund einer von ihm verursachten Verletzung von Rechten Dritter, einschließlich der für die Rechtsverteidigung entstehenden angemessenen Kosten. Alle weitergehenden Rechte sowie Schadensersatzansprüche von LE-Marketing bleiben unberührt.
(7)
Der Vertragspartner sorgt dafür, dass er für erforderliche Abstimmungsgespräche entscheidungsbefugtes Personal benennt, und gewährleistet deren zeitliche Verfügbarkeit.
§ 9 Schutzrechte Dritter
(1)
LE-Marketing stellt durch entsprechende Vereinbarungen mit seinen Mitarbeitern oder Beauftragten sicher, dass der vorgesehene Nutzungsumfang nicht durch eventuelle Miturheber- oder sonstige Rechte beeinträchtigt wird.
(2)
LE-Marketing stellt auf eigene Kosten den Vertragspartner von allen Ansprüchen Dritter aus von LE-Marketing zu vertretenden Schutzrechtsverletzungen einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung frei. Der Vertragspartner wird LE-Marketing unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert der Vertragspartner LE-Marketing nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch.
(3)
Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf LE-Marketing – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Vertragspartners – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Vertragspartner Änderungen vornehmen, die gewährleisten, dass die Leistung aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Vertragspartner vertragsgemäß genutzt werden können.
(4)
Wenn es LE-Marketing nicht gelingt, gem. Abs. 3 Beeinträchtigungen durch Rechte Dritter auszuräumen, ist der Vertragspartner berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.
§ 10 Geheimhaltung
(1)
Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdende Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der LE-Marketing erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Er wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmer und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen. „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser Vereinbarung sind sämtliche in mündlicher, schriftlicher und elektronischer Form zugänglich gemachte Informationen. Hierzu zählen vor allem Präsentationen, Unternehmenskonzept und Geschäftsmodell, Geschäft- und Planungsdaten, Strategieplanungen und Branchen- sowie Marktanalysen, Betriebsgeheimnisse sowie daraus gewonnene und ersichtliche Erkenntnisse und Ergebnisse und ausgetauschtes Know-how.
Eine Information gilt nicht als vertraulich, wenn sie zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Vertragspartner bereits öffentlich bekannt war oder danach mit Zustimmung von LE- Marketing öffentlich bekannt wurde.
(2)
Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag direkt oder indirekt zur Kenntnis gekommenen vertraulichen Informationen, die auch als solche gekennzeichnet sind oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von LE-Marketing erkennbar sind, streng vertraulich zu behandeln und sie nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung Dritten, die nicht berechtigte Personen sind, weiterzuleiten oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen. Er verpflichtet sich, geeignete Vorkehrungen zum Schutz der vertraulichen Informationen zu treffen.
(3)
Vertrauliche Informationen werden nur an berechtigte Personen weitergegeben, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit zur Erreichung des Zwecks dieser Vereinbarung erhalten müssen. „Berechtigte Personen“ sind der Vertragspartner, dessen Organe und Mitarbeiter. Berechtigte Personen sind ferner beruflich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater des Vertragspartners.
(4)
Der Vertragspartner wird keine Kopien oder sonstige Vervielfältigungen der durch die LE- Marketing ausgehändigten Informationen fertigen, wenn nicht zuvor schriftlich die Zustimmung erteilt wurde.
(5)
Der Vertragspartner trägt dafür Sorge, dass sämtliche berechtigten Personen aus seiner Sphäre, die vertrauliche Informationen erhalten, über Inhalte und Umfang dieser Vereinbarung informiert sind und die Bestimmungen dieser Vereinbarung einhalten. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch für die Rechtsnachfolger des Vertragspartners.
(6)
Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle ihm zur Kenntnis gelangten Informationen ausschließlich zu dem mit dem Vertrag verfolgten Zweck zu verwenden und die Informationen auch nicht für eigene kommerzielle Zwecke oder eigene Kunden zu verwenden.
(7)
Der Vertragspartner wird nach Beendigung der Zusammenarbeit oder nach Aufforderung sämtliche Dokumente und Unterlagen, die vertrauliche Informationen verkörpern, nach der Wahl von LE-Marketing zurückgeben, zerstören oder löschen. LE-Marketing ist hierüber ein geeigneter Nachweis zu erbringen.
(8)
Der Vertragspartner verpflichtet sich, LE-Marketing unverzüglich zu informieren, wenn der Vertragspartner, deren Organe, Mitarbeiter oder Berater Kenntnis davon erlangen, dass vertrauliche Informationen unter Verstoß gegen diese Vereinbarung weitergegeben wurden.
(9)
Der Vertragspartner leitet aus der Bekanntgabe der Informationen – unabhängig davon, ob Schutzrechte bestehen oder nicht – kein Verwertungsrecht, Nutzungsrecht oder sonstiges Recht ab. Soweit die von LE-Marketing zur Verfügung gestellten Informationen patentierbare Erfindungen beinhalten, bleiben alle Rechte LE-Marketing vorbehalten. LE-Marketing hat insbesondere das Recht, die Information oder das daraus abgeleitete Objekt zum Patent und/oder Gebrauchsmuster und/oder Geschmacksmuster und/oder zur Marke anzumelden.
(10)
Die Geheimhaltung gilt auch unbefristet über die Beendigung des Vertrages hinaus.
(11)
Der Vertragspartner ist verpflichtet, für jeden Fall des schuldhaften Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Vertraulichkeit aufgrund dieses Vertrages, die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe zu leisten, deren Höhe von LE-Marketing nach billigem Ermessen bestimmt wird und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Die Parteien verzichten auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs. Mit der Zahlung der Vertragsstrafe wird die Geltendmachung des Anspruchs auf Unterlassung, eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes oder die Geltendmachung sonstiger Rechte nicht ausgeschlossen.
(12)
Der Vertragspartner haftet für seine Mitarbeiter in Sinne § 1 Abs. 4 dieser Vereinbarung.
§ 11 Nennung als Referenz
LE-Marketing ist berechtigt, den Vertragspartner, dessen Unternehmen sowie die für den Kunden erbrachten Leistungen zu Werbezwecken namentlich als Referenz sowohl in Online- Medien als auch in Print-Medien anzuführen. Meist wird dafür das Logo des jeweiligen Unternehmens verwendet.
§ 12 Abwerbungsverbot
Der Vertragspartner verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von 5 Jahren danach keine Mitarbeiter von LE-Marketing abzuwerben oder ohne Zustimmung von LE-Marketing anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Vertragspartner, eine von LE-Marketing der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.
§ 13 Aufbewahrung, Sicherung und Archivierung von Daten und Unterlagen
(1)
Es obliegt dem Vertragspartner, ordnungsgemäße Datensicherungen durchzuführen und die Soft- und Hardwareumgebung (Server-Verantwortung) der Web-Applikationen ordnungsgemäß zu betreuen und zu warten, sofern kein entsprechender Vertrag mit LE-Marketing besteht, welcher die Verantwortung an eine andere Vertragspartei übergibt.
(2)
Alle von LE-Marketing für den Vertragspartner hergestellten Entwicklungen, Scripte, Berichte, Filme oder Illustrationen sind von LE-Marketing ohne gesonderte Vergütung für einen Zeitraum von einem Jahr, beginnend mit der Beendigung der betreffenden Kommunikationsmaßnahme, sachgemäß aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist oder bei Vertragsende vor Ablauf dieser Frist werden die Unterlagen dem Vertragspartner auf dessen Anforderung ausgehändigt. Eine Vernichtung der genannten Unerlagen ist nur dem jeweiligen Eigentümer gestattet. Die vorgenannten Unterlagen können auch in digitaler Form aufbewahrt werden.
(3)
Die Kosten der Zusammenstellung von Daten, der Versendung, Verpackung, der Aufbewahrung über die vereinbarte Frist hinaus sowie gegebenenfalls die Kosten des Abtransports und der Vernichtung sowie der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Versicherungen trägt der Vertragspartner.
(4)
Nicht mehr benötigte Unterlagen wie Manuskripte, Skizzen, Entwürfe nicht realisierter Werbemaßnahmen oder Ähnliches darf LE-Marketing sofort vernichten.
(5)
Die Herausgabe von Daten hat durch Übergabe eines die Daten enthaltenden üblichen Datenträgers zu erfolgen und in der Form, dass eine Bearbeitung durch den Vertragspartner oder seinen Beauftragten zum Zwecke der Aktualisierung der jeweils in den Daten verkörperten Kommunikationsmaßnahme möglich ist.
17
§ 14 Änderung der Vertragsbedingungen
Soweit nicht bereits anderweitig speziell geregelt, ist LE-Marketing berechtigt, diese Vertragsbedingungen wie folgt zu ändern oder zu ergänzen. LE-Marketing wird dem Vertragspartner die Änderungen oder Ergänzungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen. Ist der Vertragspartner mit den Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen nicht einverstanden, so kann er den Änderungen mit einer Frist von einer Woche zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform. Widerspricht der Vertragspartner nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen als von ihm genehmigt. LE-Marketing wird den Vertragspartner mit der Mitteilung der Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
§ 15 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1)
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen LE- Marketing und den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Kollisionsrechts.
(2)
Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen LE-Marketing und dem Vertragspartnern nach Wahl von LE- Marketing zu treffen. Für Klagen gegen LE-Marketing ist in diesen Fällen jedoch Überlingen ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
Gültig bis 31.12.2029