AGB

Für Kunden von LE Marketing

Die Inan­spruch­nah­me von Leis­tun­gen des Unter­neh­mens LE Mar­ke­ting der LE Mar­ke­ting GbR, Chris­toph­stras­se 21, 88662 Über­lin­gen, erfol­gen auf Grund­la­ge der nach­fol­gen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen und aus­schließ­lich zur Ver­wen­dung im Geschäfts­ver­kehr gegen­über Unter­neh­men und Pri­vat­kun­den.

1. Geltung

(1) Lie­fe­run­gen, Leis­tun­gen und Ange­bo­te erfol­gen aus­schließ­lich auf Grund­la­ge die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen. Die­se sind Bestand­teil aller Ver­trä­ge, die LE Mar­ke­ting mit Kun­den und Geschäfts­part­nern (nach­fol­gend ins­ge­samt als „Ver­trags­part­ner oder Kun­den“ bezeich­net) schließt. Der Ver­trags­part­ner von LE Mar­ke­ting erklärt sich mit den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen von LE Mar­ke­ting ein­ver­stan­den, sobald er Geschäf­te mit LE Mar­ke­ting ein­geht.

(2) Geschäfts­be­din­gun­gen des Ver­trags­part­ners fin­den kei­ne Anwen­dung, auch wenn LE Mar­ke­ting ihrer Gel­tung im Ein­zel­fall nicht geson­dert wider­spricht. Selbst wenn LE Mar­ke­ting auf ein Schrei­ben Bezug nimmt, das Geschäfts­be­din­gun­gen des Ver­trags­part­ners oder eines Drit­ten ent­hält oder auf sol­che ver­weist, liegt dar­in kein Ein­ver­ständ­nis mit Gel­tung jener Geschäfts­be­din­gun­gen. Abwei­chen­de Geschäfts­be­din­gun­gen müs­sen geson­dert schrift­lich ver­ein­bart wer­den.

(3) Die nach­fol­gen­den Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten auch für alle künf­ti­gen Leis­tun­gen, auch wenn die­se nicht noch­mals aus­drück­lich ver­ein­bart wer­den.

2. Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Ange­bo­te sind unver­bind­lich, sofern sie nicht aus­drück­lich als ver­bind­lich gekenn­zeich­net sind oder eine bestimm­te Annah­me­frist ent­hal­ten. Bestel­lun­gen oder Auf­trä­ge kann der Ver­trags­part­ner inner­halb von vier­zehn Tagen nach Zugang anneh­men. Maß­geb­lich für die recht­zei­ti­ge Annah­me ist der Zugang der Annah­me­er­klä­rung bei uns. Der Ver­trag kommt spä­tes­tens durch münd­li­che Bestä­ti­gung des Auf­tra­ges zustan­de.

(2) Anga­ben von LE Mar­ke­ting zum Gegen­stand der Leis­tung (z.B. Gebrauchs­wer­te, tech­ni­sche Daten) sowie Dar­stel­lun­gen des­sel­ben (z.B. Model­le und Abbil­dun­gen) sind nur annä­hernd maß­geb­lich, soweit nicht die Ver­wend­bar­keit zum ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Zweck eine genaue Über­ein­stim­mung vor­aus­setzt. Sie sind kei­ne garan­tier­ten Beschaf­fen­heits­merk­ma­le, son­dern Beschrei­bun­gen oder Kenn­zeich­nun­gen der Leis­tung. Han­dels­üb­li­che Abwei­chun­gen und Abwei­chun­gen, die auf­grund recht­li­cher Vor­schrif­ten erfol­gen oder tech­ni­sche Ver­bes­se­run­gen dar­stel­len, sind zuläs­sig, soweit sie die Ver­wend­bar­keit zum ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Zweck nicht beein­träch­ti­gen.

(3) LE Mar­ke­ting behält sich das Eigen­tum und Urhe­ber­recht an allen von ihm abge­ge­be­nen Ange­bo­ten und Kos­ten­vor­anschlä­gen sowie dem Ver­trags­part­ner zur Ver­fü­gung gestell­ten Zeich­nun­gen, Abbil­dun­gen, Berech­nun­gen, Model­len, Werk­zeu­gen, Doku­men­te, End­pro­duk­te wie Foto- und Film­ma­te­ri­al und ande­ren Unter­la­gen und Hilfs­mit­teln vor. Der Ver­trags­part­ner darf die­se Gegen­stän­de ohne aus­drück­li­che Zustim­mung von LE Mar­ke­ting weder als sol­che noch inhalt­lich Drit­ten zugäng­lich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Drit­te nut­zen oder ver­viel­fäl­ti­gen. Der Ver­trags­part­ner hat auf Ver­lan­gen von LE Mar­ke­ting die­se Gegen­stän­de voll­stän­dig an die­se zurück­zu­ge­ben und even­tu­ell gefer­tig­te Kopien zu ver­nich­ten, wenn sie von ihm im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gang nicht mehr benö­tigt wer­den oder wenn Ver­hand­lun­gen nicht zum Abschluss eines Ver­tra­ges füh­ren.

(4) Ver­trags­spra­che ist aus­schließ­lich Deutsch. Son­der­fäl­le bedür­fen eines hier­für vor­ge­se­he­nen Rah­men­ver­trag.

(5) Für Ver­trags­part­ner aus dem asia­ti­schen Raum gel­ten die AGB LE Mar­ke­ting Open Mar­kets Asia mit Stand 12.2023.

(6) Sofern im Ein­zel­fall ein Ver­trag mit Ver­trags­part­nern aus ande­ren Län­dern zustan­de kommt, fin­den die­se AGB eben­falls Anwen­dung.

3. Preise, Preiserhöhungen, Zahlung

(1) Die Prei­se gel­ten für den in den Auf­trags­be­stä­ti­gun­gen auf­ge­führ­ten Leis­tungs- und Lie­fe­rungs­um­fang. Mehr- oder Son­der­leis­tun­gen wer­den geson­dert berech­net. Gibt es kein Ange­bot oder Auf­trags­be­stä­ti­gun­gen, gel­ten die Prei­se gemäß des gül­ti­gen Leis­tungs­port­fo­li­os von LE Mar­ke­ting.

(2) Bei Pau­schal­ho­no­ra­ren zahlt der Ver­trags­part­ner bei Auf­trags­be­ginn 20 % bis 40 % der Auf­trags­sum­me net­to. LE Mar­ke­ting ist in Abwei­chung zu Satz 1 berech­tigt, einen Vor­schuss i.H.v. 100 % zu ver­lan­gen, soll­te der Ver­trags­part­ner ein unzu­ver­läs­si­ges Zah­lungs­ver­hal­ten geäu­ßert haben oder soll­te der Ver­dacht bestehen.

(3) Im Übri­gen erfolgt die Abrech­nung jeweils am Anfang des Fol­ge­mo­nats.

(4) Aus­la­gen für Fremd­leis­tun­gen, Lizenz­ge­büh­ren, Rei­se­kos­ten (Über­nach­tung, Spe­sen, Fahrt) etc. sind gemäß den tat­säch­li­chen Aus­ga­ben (ggf. zzgl. Fremdwährungsgebühren) grund­sätz­lich gegen Nach­weis zu End­kun­den-Kon­di­tio­nen zu erstat­ten. Hier­von abwei­chend wird der Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand nach den vom Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um jähr­lich her­aus­ge­ge­be­nen Lis­ten berech­net. Die Fahrt­kos­ten und Rei­se­zei­ten wer­den ent­we­der mit 0,30 Euro/Kilometer abge­rech­net und mit 50% des ent­spre­chen­den Stun­den­lohns oder mit 1,20 Euro/Kilometer abge­rech­net. Wenn nichts ande­res ver­ein­bart wur­de sind regel­mä­ßi­ge Fremd­leis­tun­gen oder Lizenz­ge­büh­ren zzgl. 5,00% Hand­ling­fee (Bear­bei­tungs­ge­büh­ren) zu erstat­ten.

(5) Rech­nungs­be­trä­ge sind inner­halb von vier­zehn Tagen, ohne Abzug zu bezah­len, sofern nicht etwas ande­res schrift­lich ver­ein­bart ist. Maß­ge­bend für das Datum der Zah­lung ist der Ein­gang auf dem in der Rech­nung genann­ten Bank­kon­to von LE Mar­ke­ting. Leis­tet der Ver­trags­part­ner bei Fäl­lig­keit nicht, so sind die aus­ste­hen­den Beträ­ge ab dem Tag der Fäl­lig­keit zu 7 % p.a. zu ver­zin­sen. Die Gel­tend­ma­chung höhe­rer Zin­sen und wei­te­rer Schä­den im Fal­le des Ver­zugs bleibt unbe­rührt. Fer­ner behält sich LE Mar­ke­ting das Recht vor, mit der eige­nen Leis­tung erst nach Ein­gang des Vor­schus­ses oder – soweit noch wei­te­re For­de­run­gen gegen­über dem Ver­trags­part­ner bestehen – nach Ein­gang aller rück­stän­di­gen Zah­lun­gen zu begin­nen.

(6) LE Mar­ke­ting wird sich bemü­hen, nach Auf­trags­er­tei­lung geäu­ßer­te Ände­rung- und Ergänzungswünsche des Ver­trags­part­ners umzu­set­zen. Mehr­auf­wand wird nur außer­halb des Tole­ranz­be­rei­ches berech­net.

(7) Soll­te eine Zusam­men­ar­beit zwi­schen dem Ver­trags­part­ner und LE Mar­ke­ting aus diver­sen Grün­den nicht mehr mög­lich sein, so darf LE Mar­ke­ting den bis dahin ange­fal­le­nen Auf­wand nach dem Stun­den­satz, wel­cher im Leis­tungs­port­fo­lio defi­niert, wird in Rech­nung stel­len. Die­ser Auf­wand darf jedoch nicht die Sum­me des zuletzt vor­ge­leg­ten Ange­bo­tes über­schrei­ten. Dies gilt nicht bei Kos­ten­vor­anschlä­gen oder Rah­men­ver­trä­gen, wel­che nur Tages­sät­ze defi­niert haben.

(8) Wer­den in Auf­trag gege­be­ne Leis­tun­gen abge­bro­chen, sind die bis dahin ange­fal­le­nen Arbei­ten ent­spre­chend dem Zeit­auf­wand nach dem ver­ein­bar­ten Stun­den­satz oder – man­gels Ver­ein­ba­rung eines Stun­den­sat­zes – nach dem übli­chen Stun­den­satz gemäß des Leis­tungs­port­fo­lio zu zah­len.

(9) Soll­ten sich im Rah­men der Aus­füh­rung des Auf­tra­ges Kos­ten­er­hö­hun­gen im Ver­gleich zum Ange­bot erge­ben, ohne dass die­se auf Andrangs- oder Ergänzungswünsche des Ver­trags­part­ners beru­hen, wer­den die­se dem Ver­trags­part­ner unver­züg­lich mit­ge­teilt. Der Ver­trags­part­ner hat in die­sem Fall das Recht, vom Ver­trag mit LE Mar­ke­ting zurück­zu­tre­ten; die Erklä­rung über den Rück­tritt hat bin­nen einer Woche nach Mit­tei­lung der Kos­ten­er­hö­hung bei LE Mar­ke­ting zuzu­ge­hen. Der Ver­trags­part­ner hat im Fal­le des Rück­tritts die bereits erbrach­ten Leis­tun­gen von LE Mar­ke­ting ver­trags­ge­mäß zu ver­gü­ten. Die Höhe der Ver­gü­tung ist vom zeit­li­chen Arbeits­auf­wand abhän­gig. Soll­te LE Mar­ke­ting die Dienst­leis­tung schon abge­schlos­sen bzw. fer­tig gestellt haben, muss der ent­spre­chen­de Preis aus dem Ange­bot bzw. Kos­ten­vor­anschlag ver­gü­tet wer­den.

(10) Im Fal­le des Vor­han­den­seins von Män­geln steht dem Ver­trags­part­ner ein Zurück­be­hal­tungs­recht nicht zu, es sei denn, die Lie­fe­rung ist offen­sicht­lich man­gel­haft bzw. dem Ver­trags­part­ner steht offen­sicht­lich ein Recht zur Ver­wei­ge­rung der Abnah­me der Arbei­ten zu. In einem sol­chen Fall ist der Ver­trags­part­ner nur zur Zurück­be­hal­tung berech­tigt, soweit der ein­be­hal­te­ne Betrag im ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zu den Män­geln und den vor­aus­sicht­li­chen Kos­ten der Nicht­er­fül­lung (ins­be­son­de­re einer Mängelbeseitigung) steht. Der Ver­trags­part­ner ist nicht berech­tigt, Ansprü­che und Rech­te wegen Män­geln gel­tend zu machen, wenn er fäl­li­ge Zah­lun­gen nicht geleis­tet hat und soweit der fäl­li­ge Betrag (ein­schließ­lich etwa­iger geleis­te­ter Zah­lun­gen) in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zum Wert der mit Män­geln behaf­te­ten Lie­fer­be­zie­hun­gen bzw. Arbei­ten steht. Zusam­men­ge­fasst wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass der Ver­trags­part­ner durch das Anneh­men des Ange­bots dazu ver­pflich­tet ist, min­des­tens 90 % des Gesamt­be­tra­ges (laut Ange­bo­te) zu zah­len. Bei Män­geln ein­fa­cher bis mitt­le­rer Form wird LE Mar­ke­ting kei­ne Mehr­kos­ten für die Besei­ti­gung besag­ter Män­gel in Rech­nung stel­len.

(11) Wer­den in Auf­trag gege­be­ne Leis­tun­gen abge­bro­chen, sind die bis dahin ange­fal­le­nen Arbei­ten ent­spre­chend dem Zeit­auf­wand nach dem ver­ein­bar­ten Stun­den­satz oder – man­gels Ver­ein­ba­rung eines Stun­den­sat­zes – nach dem übli­chen Stun­den­satz gemäß des Leis­tungs­port­fo­lio zu zah­len.

(12) Die Auf­rech­nung mit Gegenansprüchen des Ver­trags­part­ners oder die Zurück­be­hal­tung von Zah­lun­gen wegen sol­cher Ansprü­che ist nur zuläs­sig, soweit die Gegenansprüche unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind.

(13) Die Abtre­tung von For­de­run­gen ist nur mit vor­he­ri­ger schrift­li­cher Zustim­mung der ande­ren Ver­trags­par­tei zuläs­sig. Die Zustim­mung darf nicht unbil­lig ver­wei­gert wer­den. Die Rege­lung des § 354a HGB bleibt hier­von unbe­rührt.

(14) Wird LE Mar­ke­ting nach Ver­trags­ab­schluss bekannt, dass die Zah­lung des Kauf­prei­ses infol­ge man­geln­der Leis­tungs­fä­hig­keit des Ver­trags­part­ners gefähr­det ist, so ist LE Mar­ke­ting berech­tigt, Vor­kas­se zu ver­lan­gen oder, wenn LE Mar­ke­ting erfolg­los eine Frist zur Zah­lung des Kauf­prei­ses gesetzt hat, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Dem Ver­trags­part­ner steht jedoch das Recht zu, die­se Fol­gen durch Sicher­heits­leis­tung abzu­wen­den. Bei Zah­lungs­ver­zug oder sonst offen­bar wer­den­der Kreditunwürdigkeit wer­den alle wei­te­ren For­de­run­gen gegen den Ver­trags­part­ner sofort fäl­lig.

(15) LE Mar­ke­ting wird die auf der Grund­la­ge die­ses Ver­tra­ges zu zah­len­den Ent­gel­te nach bil­li­gem Ermes­sen der Ent­wick­lung der Kos­ten anpas­sen, die für die Preis­be­rech­nung maß­geb­lich sind. Eine Preis­er­hö­hung kommt in Betracht und eine Preis­er­mä­ßi­gung ist vor­zu­neh­men, wenn sich z.B. die Kos­ten für die Beschaf­fung von Hard- und Soft­ware sowie Ener­gie, die Nut­zung von Kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­zen oder die Lohn­kos­ten erhö­hen oder absen­ken oder sons­ti­ge Ände­run­gen der wirt­schaft­li­chen oder recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen zu einer ver­än­der­ten Kos­ten­si­tua­ti­on fuh­ren. Stei­ge­run­gen bei einer Kos­ten­art, z.B. den Lohn­kos­ten, dür­fen nur in dem Umfang für eine Preis­er­hö­hung her­an­ge­zo­gen wer­den, in dem kein Aus­gleich durch etwa­ig rück­läu­fi­ge Kos­ten in ande­ren Berei­chen, etwa bei den Kos­ten für Hard- und Soft­ware, erfolgt. LE Mar­ke­ting wird bei der Aus­übung des bil­li­gen Ermes­sens die jewei­li­gen Zeit­punk­te einer Preisänderung so wäh­len, dass Kos­ten­sen­kun­gen nicht nach für den Ver­trags­part­ner ungüns­ti­ge­ren Maß­stä­ben Rech­nung getra­gen wer­den als Kos­ten­er­hö­hun­gen, also Kos­ten­sen­kun­gen min­des­tens in glei­chem Umfang preis­wirk­sam wer­den wie Kos­ten­er­hö­hun­gen. LE Mar­ke­ting wird den Ver­trags­part­ner über Ände­run­gen im Preis­ka­ta­log bezie­hungs­wei­se im Leis­tungs­port­fo­lio spä­tes­tens sechs Wochen vor Inkraft­tre­ten der Ände­run­gen in Text­form infor­mie­ren.

(16) LE Mar­ke­ting ist unter Anga­ben von Grün­den dazu berech­tigt maxi­mal ein­mal pro Jahr Preis­er­hö­hun­gen bei den monat­li­chen Social Media Pake­ten durch­zu­füh­ren. Mög­li­che Grün­de hier­für kön­nen zum Bei­spiel gestie­ge­ne Lohn­kos­ten, über­durch­schnitt­li­che Infla­ti­ons­ra­ten oder ande­re gestie­ge­ne Fix­kos­ten sein.

4. Lieferung/Abnahme

(1) In Aus­sicht gestell­te Fris­ten und Ter­mi­ne für die Leis­tun­gen gel­ten stets nur annä­hernd, es sei denn, dass aus­drück­lich eine fes­te Frist oder ein fes­ter Ter­min zuge­sagt oder ver­ein­bart ist.

(2) LE Mar­ke­ting kann – unbe­scha­det ihrer Rech­te aus Ver­zug des Ver­trags­part­ners – vom Ver­trags­part­ner eine Ver­län­ge­rung der Leis­tungs-/Ab­ga­be­frist um den Zeit­raum ver­lan­gen, in dem der Ver­trags­part­ner sei­nen ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen, ins­be­son­de­re der Vor­schuss­zah­lung gem. § 3 oder der Über­mitt­lung von für den Auf­trag erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen gem. § 9 nicht nach­kommt. Besag­te Ver­län­ge­rung der Leis­tungs-/Ab­ga­be­frist wird sich min­des­tens um den­sel­ben Zeit­raum ver­län­gern, wie der Ver­trags­part­ner nicht den ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen nach­kommt.

(3) LE Mar­ke­ting wird dem Auf­trag­ge­ber Leistungsverzögerungen anzei­gen. Leistungsverzögerungen auf­grund höhe­rer Gewalt (z.B. Streik, Aus­sper­rung, behörd­li­che Anord­nun­gen, all­ge­mei­ne Stö­run­gen der Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on usw.) und Umstän­den im Ein­fluss­be­reich des Ver­trags­part­ners (z.B. nicht recht­zei­ti­ge Erbrin­gung von Mit­wir­kungs­leis­tun­gen, Ver­zö­ge­run­gen durch dem Auf­trag­ge­ber zuzu­rech­nen­de Drit­te etc.) hat LE Mar­ke­ting nicht zu ver­tre­ten und berech­ti­gen ihn, das Erbrin­gen der betrof­fe­nen Leis­tun­gen um die Dau­er der Behin­de­rung zzgl. einer ange­mes­se­nen Anlauf­zeit hin­aus­zu­schie­ben.

(4) Ter­mi­ne zur Leis­tungs­er­brin­gung kön­nen im Übri­gen auf Sei­ten von LE Mar­ke­ting nur durch die Pro­jekt­ma­na­ger oder die Geschäfts­füh­rung zuge­sagt wer­den.

(5) Hat LE Mar­ke­ting die ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen voll­stän­dig erbracht, stellt LE Mar­ke­ting die­se dem Ver­trags­part­ner zu dem ver­ein­bar­ten Ter­min zur Über­prü­fung und Abnah­me zur Ver­fü­gung.

(6) Fest­ge­stell­te, nicht wesent­li­che Abwei­chun­gen von den ver­trag­lich fest­ge­leg­ten Anfor­de­run­gen berech­tig­ten den Ver­trags­part­ner nicht zur Ver­wei­ge­rung der Abnah­me. Die­se nicht wesent­li­chen Abwei­chun­gen wer­den in der schrift­li­chen Annah­me­er­klä­rung als Män­gel fest­ge­hal­ten und sind von LE Mar­ke­ting anschlie­ßend zu besei­ti­gen. Als nicht wesent­li­che Abwei­chun­gen gel­ten ins­be­son­de­re Feh­ler, die kei­nen oder nur einen uner­heb­li­chen Ein­fluss auf die Funk­tio­na­li­tät oder Ver­füg­bar­keit des Sys­tems bzw. des Medi­ums, der Kam­pa­gne oder der Gra­fik haben.

(7) Teil­ab­nah­men fin­den nur statt, wenn sie aus­drück­lich ver­ein­bart sind. Die Erklä­rung der Gesamt­ab­nah­me, in der das ver­trags­ge­mä­ße Zusam­men­wir­ken der Ein­zel­tei­le fest­ge­stellt wird, bleibt jedoch erfor­der­lich.

(8) Wenn der Ver­trags­part­ner nach Über­ga­be bei kei­nen bestehen­den Män­geln nicht unver­züg­lich die Abnah­me erklärt, und das Über­ga­be­pro­to­koll nicht unter­schreibt bezie­hungs­wei­se im Über­ga­be­pro­to­koll kei­ne Anga­ben zu Män­geln macht, kann ihm LE Mar­ke­ting schrift­lich eine Frist von 5 Arbeits­ta­gen zur Abga­be die­ser Erklä­rung set­zen. Die Abnah­me gilt als erfolgt, wenn der Ver­trags­part­ner inner­halb die­ser Frist die Grun­de für die Ver­wei­ge­rung der Abnah­me nicht schrift­lich spe­zi­fi­ziert. Somit kann auch bei nicht unter­schrie­be­nem Übernahmeprotokoll die Dienst­leis­tung oder das Pro­dukt abge­nom­men wer­den, wenn LE Mar­ke­ting eine Frist hier­für gesetzt hat und inner­halb die­ser Frist kei­ne Ant­wort oder einen Kon­takt­auf­nah­me­ver­such von Sei­ten des Ver­trags­part­ners erhält. LE Mar­ke­ting weist den Ver­trags­part­ner im Rah­men der Fer­tig­stel­lungs­an­zei­ge auf den Ein­tritt der Abnah­me­fik­ti­on nach Ablauf der Frist hin.

(9) Das Werk gilt im Übri­gen auch als abge­nom­men, wenn die Über­ga­be beim Ver­trags­part­ner erfolgt ist und der Ver­trags­part­ner das Werk rügelos in Gebrauch genom­men hat. Soll­te sich der Ver­trags­part­ner nicht mehr in irgend­ei­ner Form mel­den oder auf Kon­takt­auf­nah­me­ver­su­che von LE Mar­ke­ting nicht reagie­ren, gilt das Pro­dukt oder die Dienst­leis­tung als „abge­nom­men ohne jeg­li­che Män­gel.“ Der Ver­trags­part­ner ver­pflich­tet sich somit zur Zah­lung des genann­ten Pro­duk­tes oder der genann­ten Dienst­leis­tung nach den Prei­sen, wel­che dem Leis­tungs­port­fo­lio oder dem Preis­ka­ta­log zu ent­neh­men sind.

(10) LE Mar­ke­ting stellt vor­aus, dass ein Pro­dukt oder eine Dienst­leis­tung bei Män­geln oder bei Nicht­ge­fal­len maxi­mal 3 mal ver­än­dert bezie­hungs­wei­se ange­passt wer­den darf. Danach ist der Ver­trags­part­ner dazu ver­pflich­tet das Pro­dukt oder die Dienst­leis­tung bzw. den Mehr­auf­wand zu ver­gü­ten. Wünscht der Ver­trags­part­ner dar­auf­hin wie­der eine Ver­än­de­rung bezie­hungs­wei­se eine Anpas­sung, so kann LE Mar­ke­ting ent­schei­den, ob LE Mar­ke­ting die­sen Auf­trag annimmt. Die­sen Auf­wand muss der Ver­trags­part­ner jedoch geson­dert nach dem Leis­tungs­port­fo­lio von LE Mar­ke­ting ver­gü­ten.

5. Mängelrechte

(1) Der Ver­trags­part­ner hat die Leis­tung unver­züg­lich nach Über­sen­dung sorg­fäl­tig zu über­prü­fen. Die Leis­tung gilt als vom Ver­trags­part­ner geneh­migt, wenn ein Man­gel (i) im Fal­le von offen­sicht­li­chen Män­geln nicht inner­halb von fünf Werk­ta­gen nach Übersendung/Einstellung oder (ii) sonst inner­halb von fünf Werk­ta­gen nach Ent­de­ckung des Man­gels ange­zeigt wird.

(2) Der Ver­trags­part­ner ist ver­pflich­tet, LE Mar­ke­ting nach­prüf­ba­re Unter­la­gen über Art und Auf­tre­ten von Män­geln zur Ver­fü­gung zu stel­len und bei der Ein­gren­zung von Feh­lern mit­zu­wir­ken.

(3) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur uner­heb­li­cher Abwei­chung von der ver­ein­bar­ten Beschaf­fen­heit oder bei nur uner­heb­li­cher Beein­träch­ti­gung der Brauch­bar­keit. Es besteht auch kei­ne Gewähr­leis­tung dafür, dass das Werk den spe­zi­el­len oder den ästhe­ti­schen oder per­sön­li­chen Anfor­de­run­gen des Ver­trags­part­ners genügt.

(4) LE Mar­ke­ting ist nach ihrer inner­halb ange­mes­se­ner Frist zu tref­fen­den Wahl zunächst zur Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung ver­pflich­tet und berech­tigt.

(5) Falls die Nicht­er­fül­lung gemäß Abs. 4 fehl­schlägt, kann der Ver­trags­part­ner schrift­lich eine wei­te­re ange­mes­se­ne Nach­frist set­zen. Schlägt auch die­se fehl oder ist eine Nach­bes­se­rung für den Ver­trags­part­ner unzu­mut­bar oder sofern LE Mar­ke­ting die Nacherfüllung ver­wei­gert, ist der Ver­trags­part­ner jeweils nach Maß­ga­be des anwend­ba­ren Rechts berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten oder den Preis zu min­dern oder Ersatz sei­ner ver­geb­li­chen Auf­wen­dun­gen zu ver­lan­gen. Die gesetz­li­chen Fäl­le der Ent­behr­lich­keit der Frist­set­zung blei­ben unbe­rührt. Die Anwen­dung der §§ 478, 479 BGB (Rück­griffs­an­spruch des Unter­neh­mers) bleibt unbe­rührt.

(6) Hin­sicht­lich Druckerzeug­nis­se wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass es natur­ge­mäß zu tech­nisch beding­ten, ins­be­son­de­re farb­li­chen Abwei­chun­gen zwi­schen den Ent­wür­fen und den end­gül­ti­gen Druckerzeug­nis­sen oder zwi­schen ein­zel­nen Exem­pla­ren eines Druckerzeug­nis­ses kom­men kann; dies stellt kei­nen Man­gel dar, sofern dies eine nur uner­heb­li­che Abwei­chung dar­stellt. Soweit der Ver­trags­part­ner vor der Ver­öf­fent­li­chung eines Druckerzeug­nis­ses oder vor Ertei­lung des Druck­auf­trags einen Kor­rek­tur­ab­zug erhalt und die­sen frei­gibt, ist eine Haf­tung von LE Mar­ke­ting für über­nom­me­ne Feh­ler aus­ge­schlos­sen; dies gilt unbe­scha­det der Vor­schrif­ten gem. § 6.

(7) Für Ansprü­che des Ver­trags­part­ners auf Scha­dens­er­satz gel­ten außer­dem die beson­de­ren Bestim­mun­gen des § 6 die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen.

(8) Garan­tien im Rechts­sin­ne erhält der Ver­trags­part­ner durch LE Mar­ke­ting nicht. Her­stel­ler­ga­ran­tien von exter­nen Her­stel­lern blei­ben hier­von unbe­rührt.

(9) Soweit der Ver­trags­part­ner ohne Zustim­mung der LE Mar­ke­ting Ände­run­gen an einer Soft­ware oder ande­ren Inhal­ten in digi­ta­ler oder phy­si­scher Form oder durch Drit­te durch­füh­ren lässt, ohne dass dies wegen des Ver­zugs von LE Mar­ke­ting und des ergeb­nis­lo­sen Ablaufs einer vom Ver­trags­part­ner gesetz­ten Nach­frist erfor­der­lich ist, um eine ver­trags­ge­mä­ße Pro­gram­mie­rung zu ermög­li­chen, bleibt LE Mar­ke­ting zur Besei­ti­gung der von die­sen Ände­run­gen nicht betrof­fe­nen Män­gel ver­pflich­tet. Mehr­auf­wand, der durch die vom Ver­trags­part­ner gem. Satz 1 ein­sei­tig vor­ge­nom­me­nen Ände­run­gen (mit)verursacht wor­den ist, hat der Ver­trags­part­ner zu tra­gen. Für Ände­run­gen an Soft­ware oder ande­ren Inhal­ten in digi­ta­ler oder phy­si­scher Form, die der Ver­trags­part­ner durch­führt oder durch Drit­te durch­füh­ren lässt, über­nimmt LE Mar­ke­ting kei­ne Haf­tung.

6 Haftung

6.1 All­ge­mei­nes

(1) Für eine Haf­tung der LE Mar­ke­ting auf Scha­dens­er­satz gel­ten unbe­scha­det der sons­ti­gen gesetz­li­chen Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen die fol­gen­den Haf­tungs­aus­schlüs­se und ‑begren­zun­gen.

(2) LE Mar­ke­ting haf­tet für Schä­den beschränkt:

  1. a) Soweit die­se auf gro­be Fahr­läs­sig­keit oder Vor­satz zurück­zu­füh­ren sind,
  2. b) Wenn LE Mar­ke­ting eine schrift­li­che Garan­tie für die Beschaf­fen­heit der Ware oder der Dienst­leis­tung über­nom­men hat,
  3. c) Für Schä­den, die nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz zu erset­zen sind,

(3) Die Haf­tung für ein­fa­che und gro­be Fahr­läs­sig­keit sowie für die Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten ist zudem auf den vor­her­seh­ba­ren und ver­trags­ty­pi­schen Scha­den begrenzt, mit des­sen Ent­ste­hung der Ver­trags­part­ner bei Ver­trags­schluss auf­grund der ihr zu die­sem Zeit­punkt bekann­ten Umstän­den rech­nen muss­te und soweit nicht zugleich ein ande­rer der in Abs. 2 lit. b) bis c) auf­ge­führ­ten Aus­nah­me­fäl­le vor­liegt.

(4) Der Ver­trags­part­ner stimmt durch schrift­li­che oder auch münd­li­che Auf­trags­er­tei­lung bzw. Ange­bots­be­stä­ti­gung zu, dass die Haf­tungs­sum­me von LE Mar­ke­ting die Ver­trags- oder Ange­bots­sum­me nie­mals über­schrei­ten kann.

(5) Im Übri­gen haf­tet LE Mar­ke­ting nur dann, wenn die­se die Nicht­ein­hal­tung des Ver­tra­ges zu ver­tre­ten haben. LE Mar­ke­ting haf­tet damit ins­be­son­de­re nicht für:

  1. a) Aus­fäl­le jeg­li­cher Art, die von LE Mar­ke­ting nicht zu ver­tre­ten sind, ins­be­son­de­re exter­ne DNS- und Rou­tings-Pro­ble­me, Angrif­fe auf die Netz- und Mai­lin­fra­struk­tur von LE Mar­ke­ting oder dem Hos­tin­g­an­bie­ter von LE Mar­ke­ting oder dem Ver­trags­part­ner bzw. sein fer­tig­zu­stel­len­des Pro­dukt und Aus­fäl­le von Tei­len des Inter­nets außer­halb der Kon­trol­le von LE Mar­ke­ting.
  2. b) Aus­fäl­le, die vom Ver­trags­part­ner ver­schul­det wur­den, ins­be­son­de­re Aus­fäl­le, ver­ur­sacht durch ein-/ aus­ge­hen­de Hacker­an­grif­fe wegen feh­ler­haf­ter oder unzu­rei­chen­der War­tung der kun­den­ei­ge­nen Hard- und Soft­ware.
  3. c) Aus­fäl­le, die dar­auf beru­hen, dass kun­den­ei­ge­ne Hard- oder Soft­ware unsach­ge­mäß benutzt oder repa­riert wur­de, oder Sys­te­me nicht den Richt­li­ni­en des Her­stel­lers oder der der­zeit übli­chen Richt­li­ni­en und Gesetz­te gemäß instal­liert, betrie­ben oder gepflegt wur­den.

(6) Für den Ver­lust von Daten haf­tet LE Mar­ke­ting inso­weit nicht, als der Scha­den dar­auf beruht, dass es der Ver­trags­part­ner unter­las­sen hat, Daten­si­che­run­gen durch­zu­füh­ren und dadurch sicher­zu­stel­len, dass ver­lo­ren gegan­ge­ne Daten mit ver­tret­ba­rem Auf­wand wie­der­her­ge­stellt wer­den kön­nen. LE Mar­ke­ting haf­tet eben­falls nicht für Schä­den, die dar­auf zurück­zu­füh­ren sind, dass der Ver­trags­part­ner die Instal­la­ti­on von Updates unter­las­sen hat.

(7) Die verschuldensunabhängige Haf­tung von LE Mar­ke­ting nach § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB für bereits zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses vor­han­de­ne Män­gel wird aus­ge­schlos­sen. LE Mar­ke­ting haf­tet nicht für man­geln­den wirt­schaft­li­chen Erfolg des Ver­trags­part­ners. Auch nicht, wenn die­ser auf Pro­duk­te oder Dienst­leis­tun­gen von LE Mar­ke­ting zurück­zu­füh­ren ist.

(8) Vor­ste­hen­de Haf­tungs­aus­schlüs­se und ‑begren­zun­gen gel­ten auch zuguns­ten der Mit­ar­bei­ter, Erfül­lungs­ge­hil­fen und sons­ti­ger Drit­ter, deren sich LE Mar­ke­ting zur Vertragserfüllung bedient.

(9) Die vor­ste­hen­den Rege­lun­gen gel­ten für alle Scha­den­er­satz­an­sprü­che (ins­be­son­de­re für Scha­dens­er­satz neben der Leis­tung und Scha­den­er­satz statt der Leis­tung), und zwar gleich aus wel­chem Rechts­grund, ins­be­son­de­re wegen Män­geln, der Ver­let­zung von Pflich­ten aus dem Schuld­ver­hält­nis oder aus uner­laub­ter Hand­lung. Sie gel­ten auch für den Anspruch auf Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen.

(10) Dem Ver­trags­part­ner ist bekannt, dass es nach dem Stand der Tech­nik nicht mög­lich ist, ein von Feh­lern voll­kom­men frei­es Pro­gramm, wozu auch Web­sei­ten gehö­ren, zu erstel­len.

(11) Aus­ge­nom­men der oben genann­ten Absät­ze haf­tet LE Mar­ke­ting nicht für Image­schä­den oder sons­ti­ge Feh­ler die durch LE Mar­ke­ting dem Kun­den wider­fah­ren sind.

(12) Eine Ände­rung der Beweis­last zum Nach­teil des Ver­trags­part­ners ist mit den vor­ste­hen­den Rege­lun­gen nicht ver­bun­den.

6.2 Haftung wegen Verzug

Außer­halb in den Fäl­len der Ziff. 6.1 wird die Haf­tung der LE Mar­ke­ting wegen Ver­zugs für den Scha­dens­er­satz neben der Leis­tung auf ins­ge­samt 10 % und für den Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung (ein­schließ­lich des Ersat­zes ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen) auf ins­ge­samt 10 % des Wer­tes der Leis­tung begrenzt. Wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che des Ver­trags­part­ners sind – auch nach Ablauf durch den Ver­trags­part­ner etwa gesetz­ten Frist zur Leis­tung – aus­ge­schlos­sen. Das Recht des Ver­trags­part­ners zum Rück­tritt vom Ver­trag bleibt unbe­rührt. Im Übri­gen gel­ten die Bestim­mun­gen gem. Ziff. 6.1.

6.3 Haftung wegen Unmöglichkeit

LE Mar­ke­ting haf­tet bei Unmög­lich­keit der Leis­tung in Fäl­len des Vor­sat­zes oder der gro­ben Fahr­läs­sig­keit von LE Mar­ke­ting oder eines Ver­tre­ters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen sowie bei einer schuld­haft ver­ur­sach­ten Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen. Die Haf­tung von LE Mar­ke­ting ist in Fäl­len gro­ber Fahr­läs­sig­keit jedoch auf den ver­trags­ty­pi­schen, vor­her­seh­ba­ren Scha­den begrenzt, wenn nicht zugleich ein ande­rer der in S. 1 auf­ge­führ­ten Aus­nah­me­fäl­le vor­liegt. Außer­halb der Fäl­le des S. 1 und des S. 2 wird die Haf­tung von LE-Mar­ke­ting wegen Unmög­lich­keit auf Scha­dens­er­satz und auf Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen auf ins­ge­samt 10 % des Wer­tes der Leis­tung begrenzt. Wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che des Ver­trags­part­ners wegen Unmög­lich­keit der Lie­fe­rung sind – auch nach Ablauf einer an LE Mar­ke­ting etwa gesetz­ten Frist zur Leis­tung – aus­ge­schlos­sen. Das Recht des Ver­trags­part­ners zum Rück­tritt vom Ver­trag bleibt unbe­rührt. Eine Ände­rung der Beweis­last zum Nach­teil des Ver­trags­part­ners ist mit den vor­ste­hen­den Rege­lun­gen nicht ver­bun­den.

7. Verjährungsfristen

(1) Die Ver­jäh­rungs­frist für Ansprü­che und Rech­te wegen Män­geln der Leis­tun­gen, gleich aus wel­chem Rechts­grund – beträgt 12 Kalen­der­mo­na­te. Dies gilt jedoch nicht in Fäl­len des §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbe­weg­li­chen Sachen), § 479 Abs. 1 BGB (Rück­griffs­an­spruch des Unter­neh­mers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die im vor­ste­hen­den S. 2 aus­ge­nom­men Fäl­le unter­lie­gen einer Ver­jäh­rungs­frist von drei Jah­ren.

(2) Die Ver­jäh­rungs­frist nach Abs. 1 gel­ten auch für sämt­li­che Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen LE Mar­ke­ting, die mit dem Man­gel in Zusam­men­hang ste­hen – unab­hän­gig von der Rechts­grund­la­ge des Anspruchs.

(3) Die Ver­jäh­rungs­frist nach Abs. 1 und Abs. 2 gilt jedoch mit fol­gen­der Maß­ga­be:

  1. a) Die Ver­jäh­rungs­fris­ten gel­ten gene­rell nicht im Fal­le des Vor­sat­zes oder bei arg­lis­ti­gem Ver­schwei­gen eines Man­gels oder soweit LE-Mar­ke­ting eine schrift­li­che Garan­tie für die Beschaf­fen­heit des Ver­trags­ge­gen­stan­des über­nom­men hat.
  2. b) Die Ver­jäh­rungs­fris­ten gel­ten nicht für Scha­den­er­satz­an­sprü­che, die auf einer grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung oder auf einer — nicht in der Lie­fe­rung einer man­gel­haf­ten Sache bzw. der Erbrin­gung einer man­gel­haf­ten Leis­tung bestehen­den — schuld­haf­ten Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten beru­hen sowie in den Fäl­len einer schuld­haft ver­ur­sach­ten Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit oder bei Ansprü­chen nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz. Die Ver­jäh­rungs­fris­ten für Scha­den­er­satz­an­sprü­che gel­ten auch für den Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen.

 

(4) Die Ver­jäh­rungs­frist beginnt bei allen Ansprü­chen mit dem Tag der Abnah­me.

(5) Soweit nicht aus­drück­lich ande­res bestimmt ist, blei­ben die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen über den Verjährungsbeginn, die Ablauf­hem­mung, die Hem­mung und Neu­be­ginn von Fris­ten unbe­rührt.

(6) Die vor­ste­hen­den Rege­lun­gen gel­ten ent­spre­chend für Scha­den­er­satz­an­sprü­che, die mit einem Man­gel nicht in Zusam­men­hang ste­hen; für die Ver­jäh­rungs­frist gilt Absatz 1 S. 1.

(7) Eine Ände­rung der Beweis­last zum Nach­teil des Ver­trags­part­ners ist mit den vor­ste­hen­den Rege­lun­gen nicht ver­bun­den.

8. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners; Vertraulichkeit

(1) Der Ver­trags­part­ner ist ver­pflich­tet, alle not­wen­di­gen Mit­wir­kungs­hand­lun­gen zu erbrin­gen, ins­bes. alle in die Pro­jek­te ein­zu­bin­den­de Inhal­te und Mate­ria­li­en (Tex­te, Bil­der, Logos, Tabel­len etc.), deren Berück­sich­ti­gung er wünscht, in einer für die Umset­zung geeig­ne­ten Form bzw. Qua­li­tät auf Anfor­de­rung unver­züg­lich zu lie­fern, sowie alle sons­ti­gen für die Leis­tung benö­tig­ten Infor­ma­tio­nen, Unter­la­gen und Daten (auch Zugangs­da­ten) unver­züg­lich nach Auf­trags­er­tei­lung zur Ver­fü­gung zu stel­len.

(2) Der Ver­trags­part­ner hat LE Mar­ke­ting fer­ner fol­gen­de Infor­ma­tio­nen in fol­gen­der Form zur Ver­fü­gung zu stel­len:

  1. a) Infor­ma­tio­nen über sämt­li­che Mit­ur­he­ber an den ein­ge­brach­ten Mate­ria­li­en.
  2. b) Ggf. Beschrän­kun­gen des Rech­te­um­fan­ges bzw. der Art und Wei­se, auf die das vertragsgegenständliche Mate­ri­al ein­ge­bun­den wer­den darf.

Der Ver­trags­part­ner hat dies auf Ver­lan­gen auch nach­zu­wei­sen.

(3) Der Ver­trags­part­ner stellt ins­be­son­de­re durch ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­run­gen mit sei­nen Arbeit­neh­mern oder Beauf­trag­ten sicher, dass der vor­ge­se­he­ne Nut­zungs­um­fang nicht durch even­tu­el­le Mit­ur­he­ber- oder sons­ti­ge Rech­te beein­träch­tigt wird.

(4) Soweit die Mate­ria­li­en und Inhal­te vom Ver­trags­part­ner stam­men, gilt:

  1. a) Der Ver­trags­part­ner ver­si­chert gegen­über LE Mar­ke­ting, dass sämt­li­che oben genann­ten Mate­ria­li­en frei von Rech­ten Drit­ter sind, ins­be­son­de­re kei­ne Urhe­ber­rech­te, Per­sön­lich­keits­rech­te, Mar­ken­rech­te, Design­rech­te, Geschmacks­mus­ter­rech­te, Patent­rech­te etc. ver­letzt wer­den und dass kei­ne Rechts­ver­let­zun­gen bzgl. die­ser Unter­la­gen etc. bekannt sind oder durch die Übermittlung/Nutzung began­gen wer­den. Für Mate­ria­li­en und Inhal­te, die der Ver­trags­part­ner bereit­stellt, ist aus­schließ­lich die­ser ver­ant­wort­lich.
  2. b) Nicht freie Inhal­te müs­sen vom Ver­trags­part­ner ein­deu­tig gekenn­zeich­net wer­den und unter Mit­tei­lung der Lizen­zen an LE Mar­ke­ting über­mit­telt wer­den. Soweit an irgend­wel­chen Unter­la­gen Rech­te bestehen, ver­si­chert der Ver­trags­part­ner, dass die erfor­der­li­chen Einwilligungen/Nutzungsrechte vor­lie­gen. Der Ver­trags­part­ner legt hier­zu LE Mar­ke­ting die erfor­der­li­chen Lizen­zen vor.
  3. c) LE Mar­ke­ting über­nimmt kei­ne Prüfungspflichten, ins­bes. trifft die­se kei­ne Pflicht, die Inhal­te auf mög­li­che Ver­stö­ße gegen Rech­te Drit­ter oder auf das Bestehen oder den Inhalt der Lizen­zen zu über­prü­fen.
  4. d) LE Mar­ke­ting behält sich aber das Recht vor, die Mate­ria­li­en aus begrün­de­ten recht­li­chen oder ethi­schen Grün­den abzulehnen/nicht zu ver­wen­den. Dies ist ins­be­son­de­re dann der Fall, wenn das Pro­jekt urheber‑, wettbewerbs‑, presse‑, straf­recht­li­che oder sons­ti­ge recht­li­che Bestim­mun­gen ver­letzt oder zu unbil­li­gen Zwe­cken ein­ge­setzt wer­den soll.

(5) Hat LE Mar­ke­ting Kennt­nis davon, dass bei­gestell­te Mate­ria­li­en ein Gesetz oder Rech­te Drit­ter ver­let­zen, sind die­se berech­tigt, die Arbei­ten einst­wei­lig ein­zu­stel­len. LE Mar­ke­ting wird den Ver­trags­part­ner infor­mie­ren, sofern Zwei­fel an der Taug­lich­keit der bereit­ge­stell­ten Mate­ria­li­en bestehen.

(6) Vor­sorg­lich stellt der Ver­trags­part­ner LE Mar­ke­ting von sämt­li­chen Ansprü­chen ein­schließ­lich Scha­den­er­satz­an­sprü­chen frei, die Drit­te gegen LE Mar­ke­ting wegen einer Ver­let­zung ihrer Rech­te durch die vom Ver­trags­part­ner zur Ver­fü­gung gestell­ten Inhal­te und Mate­ria­li­en gel­tend machen. LE Mar­ke­ting benach­rich­tigt den Ver­trags­part­ner unver­züg­lich schrift­lich, wenn der­ar­ti­ge Ansprü­che Drit­ter wegen der Ver­let­zung von Schutz­rech­ten gel­tend gemacht wer­den. Der Ver­trags­part­ner über­nimmt alle ent­ste­hen­den Kos­ten, die LE Mar­ke­ting auf­grund einer von ihm ver­ur­sach­ten Ver­let­zung von Rech­ten Drit­ter, ein­schließ­lich der für die Rechts­ver­tei­di­gung ent­ste­hen­den ange­mes­se­nen Kos­ten. Alle wei­ter­ge­hen­den Rech­te sowie Scha­den­er­satz­an­sprü­che von LE Mar­ke­ting blei­ben unbe­rührt.

(7) Der Ver­trags­part­ner sorgt dafür, dass er für erfor­der­li­che Abstimmungsgespräche ent­schei­dungs­be­fug­tes Per­so­nal benennt, und gewähr­leis­tet deren zeit­li­che Ver­füg­bar­keit.

(8) LE Mar­ke­ting über­nimmt kei­ne Haf­tung für Urhe­ber­rechts­ver­let­zun­gen, die durch Inhal­te ent­stan­den sind, wel­che der Ver­trags­part­ner zur Ver­fü­gung gestellt hat.

9. Schutzrechte Dritter

(1) LE Mar­ke­ting stellt durch ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­run­gen mit sei­nen Mit­ar­bei­tern oder Beauf­trag­ten sicher, dass der vor­ge­se­he­ne Nut­zungs­um­fang nicht durch even­tu­el­le Mit­ur­he­ber- oder sons­ti­ge Rech­te beein­träch­tigt wird.

(2) LE Mar­ke­ting stellt auf eige­ne Kos­ten den Ver­trags­part­ner von allen Ansprü­chen Drit­ter aus von LE Mar­ke­ting zu ver­tre­ten­den Schutz­rechts­ver­let­zun­gen ein­schließ­lich etwa­iger Kos­ten der Rechts­ver­fol­gung frei. Der Ver­trags­part­ner wird LE Mar­ke­ting unver­züg­lich über die gel­tend gemach­ten Ansprü­che Drit­ter infor­mie­ren. Infor­miert der Ver­trags­part­ner LE Mar­ke­ting nicht unver­züg­lich über die gel­tend gemach­ten Ansprü­che, erlischt der Frei­stel­lungs­an­spruch.

(3) Im Fal­le von Schutz­rechts­ver­let­zun­gen darf LE Mar­ke­ting — unbe­scha­det etwa­iger Scha­den­er­satz­an­sprü­che des Ver­trags­part­ners – nach eige­ner Wahl und auf eige­ne Kos­ten hin­sicht­lich der betrof­fe­nen Leis­tung nach vor­he­ri­ger Abspra­che mit dem Ver­trags­part­ner Ände­run­gen vor­neh­men, die gewähr­leis­ten, dass die Leis­tung aus dem Schutz­be­reich her­aus­fal­len, gleich­wohl aber den ver­trag­li­chen Bestim­mun­gen ent­spre­chen, oder die Befug­nis zu erwir­ken, dass sie unein­ge­schränkt und ohne zusätz­li­che Kos­ten für den Ver­trags­part­ner ver­trags­ge­mäß genutzt wer­den kön­nen.

(4) Wenn es LE Mar­ke­ting nicht gelingt, gem. Abs. 3 Beein­träch­ti­gun­gen durch Rech­te Drit­ter aus­zu­räu­men, ist der Ver­trags­part­ner berech­tigt, von dem Ver­trag ganz oder teil­wei­se zurück­zu­tre­ten oder eine Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung zu ver­lan­gen.

(5) Das Urhe­ber­recht für die von LE Mar­ke­ting ange­bo­te­nen Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen liegt gene­rell bei LE Mar­ke­ting, sofern im Rah­men­ver­trag mit dem Kun­den nicht aus­drück­lich etwas Abwei­chen­des ver­ein­bart wur­de. Dies schließt auch Situa­tio­nen ein, in denen LE Mar­ke­ting exter­ne Dienst­leis­ter wie Free­lan­cer oder Pro­jekt­mit­ar­bei­ter zur Umset­zung eines Pro­dukts beauf­tragt. Das Urhe­ber­recht für Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen ent­steht bei LE Mar­ke­ting, sobald der Kun­de den Auf­trag erst­mals an LE Mar­ke­ting erteilt.

10 Geheimhaltung

(1) Der Ver­trags­part­ner ver­pflich­tet sich, sämt­li­che ihm im Zusam­men­hang mit dem Ver­trag zugäng­lich wer­den­de Infor­ma­tio­nen, die als ver­trau­lich bezeich­net wer­den oder nach sons­ti­gen Umstan­den als Geschäfts- oder Betriebs­ge­heim­nis­se von LE Mar­ke­ting erkenn­bar sind, unbe­fris­tet geheim zu hal­ten und sie – soweit nicht zur Errei­chung des Ver­trags­zwecks gebo­ten – weder auf­zu­zeich­nen noch wei­ter­zu­ge­ben oder zu ver­wer­ten. Er wird durch geeig­ne­te ver­trag­li­che Abre­den mit den für ihn täti­gen Arbeit­neh­mer und Beauf­trag­ten sicher­stel­len, dass auch die­se unbe­fris­tet jede eige­ne Ver­wer­tung, Wei­ter­ga­be oder unbe­fug­te Auf­zeich­nung sol­cher Geschäfts- und Betriebs­ge­heim­nis­se unter­las­sen. „Ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen“ im Sin­ne die­ser Ver­ein­ba­rung sind sämt­li­che in münd­li­cher, schrift­li­cher und elek­tro­ni­scher Form zugäng­lich gemach­te Infor­ma­tio­nen. Hier­zu zäh­len vor allem Prä­sen­ta­tio­nen, Unter­neh­mens­kon­zept und Geschäftsmodell, Geschäft- und Pla­nungs­da­ten, Stra­te­gie­pla­nun­gen und Bran­chen- sowie Markt­ana­ly­sen, Betriebs­ge­heim­nis­se sowie dar­aus gewon­ne­ne und ersicht­li­che Erkennt­nis­se und Ergeb­nis­se und aus­ge­tausch­tes Know-how.

Eine Infor­ma­ti­on gilt nicht als ver­trau­lich, wenn sie zum Zeit­punkt der Kennt­nis­er­lan­gung durch den Ver­trags­part­ner bereits öffent­lich bekannt war oder danach mit Zustim­mung von LE- Mar­ke­ting öffent­lich bekannt wur­de.

(2) Der Ver­trags­part­ner ver­pflich­tet sich, alle ihm im Zusam­men­hang mit dem Ver­trag direkt oder indi­rekt zur Kennt­nis gekom­me­nen ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen, die auch als sol­che gekenn­zeich­net sind oder nach sons­ti­gen Umstän­den als Geschäfts- oder Betriebs­ge­heim­nis­se von LE Mar­ke­ting erkenn­bar sind, streng ver­trau­lich zu behan­deln und sie nicht ohne vor­he­ri­ge schrift­li­che Zustim­mung Drit­ten, die nicht berech­tig­te Per­so­nen sind, wei­ter­zu­lei­ten oder auf sons­ti­ge Wei­se zugäng­lich zu machen. Er ver­pflich­tet sich, geeig­ne­te Vor­keh­run­gen zum Schutz der ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen zu tref­fen.

(3) Ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen wer­den nur an berech­tig­te Per­so­nen wei­ter­ge­ge­ben, die sie auf­grund ihrer Tätig­keit zur Errei­chung des Zwecks die­ser Ver­ein­ba­rung erhal­ten müs­sen. „Berech­tig­te Per­so­nen“ sind der Ver­trags­part­ner, des­sen Orga­ne und Mit­ar­bei­ter. Berech­tig­te Per­so­nen sind fer­ner beruf­lich oder ver­trag­lich zur Ver­schwie­gen­heit ver­pflich­te­te Bera­ter des Ver­trags­part­ners.

(4) Der Ver­trags­part­ner wird kei­ne Kopien oder sons­ti­ge Ver­viel­fäl­ti­gun­gen der durch die LE Mar­ke­ting aus­ge­hän­dig­ten Infor­ma­tio­nen fer­ti­gen, wenn nicht zuvor schrift­lich die Zustim­mung erteilt wur­de.

(5) Der Ver­trags­part­ner tragt dafür Sor­ge, dass sämt­li­che berech­tig­ten Per­so­nen aus sei­ner Sphä­re, die ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen erhal­ten, über Inhal­te und Umfang die­ser Ver­ein­ba­rung infor­miert sind und die Bestim­mun­gen die­ser Ver­ein­ba­rung ein­hal­ten. Die Ver­trau­lich­keits­ver­pflich­tung gilt auch für die Rechts­nach­fol­ger des Ver­trags­part­ners.

(6) Der Ver­trags­part­ner ver­pflich­tet sich, alle ihm zur Kennt­nis gelang­ten Infor­ma­tio­nen aus­schließ­lich zu dem mit dem Ver­trag ver­folg­ten Zweck zu ver­wen­den und die Infor­ma­tio­nen auch nicht für eige­ne kom­mer­zi­el­le Zwe­cke oder eige­ne Kun­den zu ver­wen­den.

(7) Der Ver­trags­part­ner wird nach Been­di­gung der Zusam­men­ar­beit oder nach Auf­for­de­rung sämt­li­che Doku­men­te und Unter­la­gen, die ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen ver­kör­pern oder ent­hal­ten könn­ten, nach der Wahl von LE Mar­ke­ting zurück­ge­ben, zer­stö­ren oder löschen. LE Mar­ke­ting ist hier­über ein geeig­ne­ter Nach­weis zu erbrin­gen.

(8) Der Ver­trags­part­ner ver­pflich­tet sich, LE Mar­ke­ting unver­züg­lich zu infor­mie­ren, wenn der Ver­trags­part­ner, deren Orga­ne, Mit­ar­bei­ter oder Bera­ter Kennt­nis davon erlan­gen, dass ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen unter Ver­stoß gegen die­se Ver­ein­ba­rung wei­ter­ge­ge­ben wur­den.

(9) Der Ver­trags­part­ner lei­tet aus der Bekannt­ga­be der Infor­ma­tio­nen – unab­hän­gig davon, ob Schutz­rech­te bestehen oder nicht – kein Ver­wer­tungs­recht, Nut­zungs­recht oder sons­ti­ges Recht ab. Soweit die von LE Mar­ke­ting zur Ver­fü­gung gestell­ten Infor­ma­tio­nen paten­tier­ba­re Erfin­dun­gen beinhal­ten, blei­ben alle Rech­te LE Mar­ke­ting vor­be­hal­ten. LE Mar­ke­ting hat ins­be­son­de­re das Recht, die Infor­ma­ti­on oder das dar­aus abge­lei­te­te Objekt zum Patent und/oder Gebrauchs­mus­ter und/oder Geschmacks­mus­ter und/oder zur Mar­ke anzu­mel­den.

(10) Die Geheim­hal­tung gilt unbe­fris­tet über die Been­di­gung des Ver­tra­ges hin­aus.

(11) Der Ver­trags­part­ner ist ver­pflich­tet, für jeden Fall des schuld­haf­ten Ver­sto­ßes gegen die Ver­pflich­tung zur Ver­trau­lich­keit auf­grund die­ses Ver­tra­ges, die Zah­lung einer ange­mes­se­nen Ver­trags­stra­fe zu leis­ten, deren Hohe von LE Mar­ke­ting nach bil­li­gem Ermes­sen bestimmt wird und im Streit­fall vom zustän­di­gen Gericht über­prüft wer­den kann. Die Par­tei­en ver­zich­ten auf die Ein­re­de des Fort­set­zungs­zu­sam­men­hangs. Mit der Zah­lung der Ver­trags­stra­fe wird die Gel­tend­ma­chung des Anspruchs auf Unter­las­sung, eines dar­über­hin­aus­ge­hen­den Scha­den­er­sat­zes oder die Gel­tend­ma­chung sons­ti­ger Rech­te nicht aus­ge­schlos­sen.

(12) Der Ver­trags­part­ner haf­tet für sei­ne Mit­ar­bei­ter in Sin­ne § 1 Abs. 4 die­ser Ver­ein­ba­rung.

11. Nennung als Referenz

(1) LE Mar­ke­ting ist berech­tigt, den Ver­trags­part­ner, des­sen Unter­neh­men und Logo, einen kur­zen Text über sei­ne geschäft­li­che Tätig­keit, des­sen Bran­che sowie die für den Ver­trags­part­ner erbrach­ten Leis­tun­gen zu Wer­be­zwe­cken nament­lich als Refe­renz sowohl auf der Web­site von LE Mar­ke­ting, dem Insta­gram-Kanal von LE Mar­ke­ting, dem Face­book-Kanal von LE Mar­ke­ting, dem You­Tube-Kanal von LE Mar­ke­ting, auf dem Lin­ke­dIn-Pro­fil von LE Mar­ke­ting, auf dem Lin­ke­dIn-Pro­fil von den Geschäfts­füh­rern und Mit­ar­bei­tern, auf dem Behan­ce-Kanal von LE Mar­ke­ting als auch in Online­kam­pa­gnen auf sozia­len Netz­wer­ken oder auf Such­ma­schi­nen als auch in Print-Medi­en anzu­füh­ren. Meist wird dafür der Name, das Logo des jewei­li­gen Unter­neh­mens sowie das gemein­sa­me Pro­jekt ver­wen­det.

12. Abwerbungsverbot

(1) Der Ver­trags­part­ner ver­pflich­tet sich, wäh­rend der Dau­er der Zusam­men­ar­beit der Par­tei­en und für einen Zeit­raum von 5 Jah­ren danach kei­ne Mit­ar­bei­ter von LE Mar­ke­ting abzu­wer­ben oder ohne Zustim­mung von LE Mar­ke­ting anzu­stel­len. Für jeden Fall der schuld­haf­ten Zuwi­der­hand­lung ver­pflich­tet sich der Ver­trags­part­ner, eine von LE Mar­ke­ting der Höhe nach fest­zu­set­zen­de und im Streit­fall vom zustän­di­gen Gericht zu über­prü­fen­de Ver­trags­stra­fe zu zah­len.

13. Aufbewahrung, Sicherung und Archivierung von Daten und Unterlagen

(1) Es obliegt dem Ver­trags­part­ner, ord­nungs­ge­mä­ße Daten­si­che­run­gen durch­zu­füh­ren und die Soft- und Hard­ware­um­ge­bung (Ser­ver-Ver­ant­wor­tung) der Web-Appli­ka­tio­nen ord­nungs­ge­mäß zu betreu­en und zu war­ten, sofern kein ent­spre­chen­der Ver­trag mit LE Mar­ke­ting besteht, wel­cher die Ver­ant­wor­tung an eine ande­re Ver­trags­par­tei über­gibt.

(2) Alle von LE Mar­ke­ting für den Ver­trags­part­ner her­ge­stell­ten Ent­wick­lun­gen, Skrip­te, Berich­te, Fil­me oder Illus­tra­tio­nen sind von LE Mar­ke­ting ohne geson­der­te Ver­gü­tung für einen Zeit­raum von einem Jahr, begin­nend mit der Been­di­gung der betref­fen­den Kom­mu­ni­ka­ti­ons­maß­nah­me, sach­ge­mäß auf­zu­be­wah­ren. Nach Ablauf der Auf­be­wah­rungs­frist oder bei Ver­trags­en­de vor Ablauf die­ser Frist wer­den die Unter­la­gen dem Ver­trags­part­ner auf des­sen Anfor­de­rung aus­ge­hän­digt. Eine Ver­nich­tung der genann­ten Unter­la­gen ist nur dem jewei­li­gen Eigen­tü­mer gestat­tet. Die vor­ge­nann­ten Unter­la­gen kön­nen auch in digi­ta­ler Form auf­be­wahrt wer­den.

(3) Die Kos­ten der Zusam­men­stel­lung von Daten, der Ver­sen­dung, Ver­pa­ckung, der Auf­be­wah­rung über die ver­ein­bar­te Frist hin­aus sowie gege­be­nen­falls die Kos­ten des Abtrans­ports und der Ver­nich­tung sowie der damit im Zusam­men­hang ste­hen­den Tätig­kei­ten und Ver­si­che­run­gen trägt der Ver­trags­part­ner.

(4) Nicht mehr benö­tig­te Unter­la­gen wie Manu­skrip­te, Skiz­zen, Ent­wür­fe nicht rea­li­sier­ter Wer­be­maß­nah­men oder Ähn­li­ches darf LE Mar­ke­ting sofort ver­nich­ten.

(5) Die Her­aus­ga­be von Daten hat durch Über­ga­be eines die Daten ent­hal­ten­den übli­chen Daten­trä­gers zu erfol­gen und in der Form, dass eine Bear­bei­tung durch den Ver­trags­part­ner oder sei­nen Beauf­trag­ten zum Zwe­cke der Aktua­li­sie­rung der jeweils in den Daten ver­kör­per­ten Kom­mu­ni­ka­ti­ons­maß­nah­me mög­lich ist.

14. Änderung der Vertragsbedingungen und Kündigung

(1) Soweit nicht bereits ander­wei­tig spe­zi­ell gere­gelt, ist LE Mar­ke­ting berech­tigt, die Ver­trags­be­din­gun­gen wie folgt zu ändern oder zu ergän­zen. LE Mar­ke­ting wird dem Ver­trags­part­ner die Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen spä­tes­tens sechs Wochen vor ihrem Wirk­sam­wer­den in Text­form ankün­di­gen. Ist der Ver­trags­part­ner mit den Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen der Ver­trags­be­din­gun­gen nicht ein­ver­stan­den, so kann er den Ände­run­gen mit einer Frist von einer Woche zum Zeit­punkt des beab­sich­tig­ten Wirk­sam­wer­dens der Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen wider­spre­chen. Der Wider­spruch bedarf der Text­form. Wider­spricht der Ver­trags­part­ner nicht, so gel­ten die Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen der Ver­trags­be­din­gun­gen als von ihm geneh­migt. LE Mar­ke­ting wird den Ver­trags­part­ner mit der Mit­tei­lung der Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen der Ver­trags­be­din­gun­gen auf die vor­ge­se­he­ne Bedeu­tung sei­nes Ver­hal­tens beson­ders hin­wei­sen.

(2) Die von LE Mar­ke­ting ange­bo­te­nen monat­li­chen Betreu­ungs­dienst­leis­tun­gen im Bereich Social Media, Web­site Hos­ting sowie Con­tent­pro­duk­ti­on in den Berei­chen Film und Foto­gra­fie kön­nen nur zum Ende eines Kalen­der­mo­nats unter Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist von 8 Wochen gekün­digt wer­den.

15. Urheberrecht und Herausgabe von Rohmaterial

(1) Das Urhe­ber­recht für die von LE Mar­ke­ting ange­bo­te­nen Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen liegt gene­rell bei LE Mar­ke­ting, sofern im Rah­men­ver­trag mit dem Kun­den nicht aus­drück­lich etwas Abwei­chen­des ver­ein­bart wur­de. Dies schließt auch Situa­tio­nen ein, in denen LE Mar­ke­ting exter­ne Dienst­leis­ter wie Free­lan­cer oder Pro­jekt­mit­ar­bei­ter zur Umset­zung eines Pro­dukts beauf­tragt. Das Urhe­ber­recht für Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen ent­steht bei LE Mar­ke­ting, sobald der Ver­trags­part­ner den Auf­trag erst­mals an LE Mar­ke­ting erteilt.

(2) Grund­sätz­lich besteht sei­tens des Ver­trags­part­ners kein Anspruch auf die Her­aus­ga­be von Roh­da­ten im Bereich Foto­gra­fie und Film sowie von Druck­vor­la­gen, Illus­tra­tio­nen oder Gra­fi­ken, es sei denn, im Rah­men­ver­trag wur­de aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart. Zusätz­lich erfor­dert die Her­aus­ga­be eine kla­re schrift­li­che Ver­ein­ba­rung, die im ent­spre­chen­den Abschnitt des Rah­men­ver­tra­ges mit dem Ver­trags­part­ner oder Kun­den fest­ge­hal­ten wird.

(3) Sofern eine Ver­ein­ba­rung zwi­schen LE Mar­ke­ting und dem Ver­trags­part­ner zur Her­aus­ga­be von Roh­ma­te­ri­al getrof­fen wur­de, ist dies mit einem zusätz­li­chen Kos­ten­fak­tor von mind. +45,00 % ver­bun­den.

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Für die­se Geschäfts­be­din­gun­gen und die gesam­ten Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen LE Mar­ke­ting und den Ver­trags­part­nern gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des UN-Kauf­rechts (CISG) und des Kol­li­si­ons­rechts.

(2) Ist der Ver­trags­part­ner Kauf­mann, eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder ein öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen oder hat er in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand, so ist Gerichts­stand für alle etwa­igen Strei­tig­kei­ten aus der Geschäfts­be­zie­hung zwi­schen LE Mar­ke­ting und dem Ver­trags­part­ner in Deutsch­land. Für Kla­gen gegen LE Mar­ke­ting ist in die­sen Fäl­len jedoch 88662 Über­lin­gen in Deutsch­land aus­schließ­li­cher Gerichts­stand. Zwin­gen­de gesetz­li­che Bestim­mun­gen über aus­schließ­li­che Gerichts­stän­de blei­ben von die­ser Rege­lung unbe­rührt.

17 .Vertragsstrafe

(1) Bei Ver­let­zung einer der in die­sen AGB genann­ten Klau­seln ist der Ver­trags­part­ner zur Zah­lung einer Ver­trags­stra­fe ver­pflich­tet. Die Ver­trags­stra­fe wird mit der Gel­tend­ma­chung fäl­lig. Die Zah­lung einer Ver­trags­stra­fe schließt wei­te­re Scha­den­er­satz­an­sprü­che nicht aus.

18. Sonstiges

(1) Der Ver­trags­part­ner ver­pflich­tet sich durch Auf­trags­er­tei­lung das Daten­ge­heim­nis gemäß § 53 Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) zu wah­ren.

(2) Soll­te eine Bestim­mung die­ses Ver­trags unwirk­sam sein, so hat dies nicht die Unwirk­sam­keit des gesam­ten Ver­trags zur Fol­ge. Die Par­tei­en ver­pflich­ten sich viel­mehr, die unwirk­sa­me Rege­lung durch eine Rege­lung zu erset­zen, die dem mit der unwirk­sa­men Rege­lung ver­folg­ten Zweck am ehes­ten ent­spricht.

(3) Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen für Kun­den (AGB für Kun­den) gel­ten ab dem 20.12.2023 und blei­ben bis zum 31.12.2029 in Kraft.

Lorem ipsum dolor sit amet, con­sec­te­tur adi­pi­scing elit. Ut elit tel­lus, luc­tus nec ullam­cor­per mat­tis, pul­vi­nar dapi­bus leo.